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9Ob365/97k•OGH 9Ob365/97k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sozialhilfeverband F*****, vertreten durch Dr.Wilfried Raffaseder und Mag.Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wider die beklagte Partei Johann P*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 117.749,60 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 89.749,60 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.November 1996, GZ 12 R 207/96m-94, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 29.Juli 1996, GZ 2 C 901/91f-88, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.014,40 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.1.1995, GZ 9 Ob 502/95-56, wurde im ersten Rechtsgang der Revision der beklagten Partei Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In diesem Beschluß wurden die bei der Entscheidung über das Begehren der klagenden Partei zu beachtenden Grundsätze dargestellt. Insbesondere wurde ausgesprochen, daß vorerst der Wert der an die Übergeber der Liegenschaft zu erbringenden Ausgedingsleistungen in dem dem Begehren der klagenden Partei zugrundeliegenden Zeitraum festzustellen und sodann, ausgehend von der wirtschaftlichen Situation des Beklagten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen sein werde, ob und wie weit die wirtschaftliche Existenz des Beklagten durch die von der klagenden Partei begehrten Zahlungen gefährdet wäre. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beklagten vorliege, sei grundsätzlich auf die Richtsätze des OÖSHG abzustellen, wobei sämtliche Einkünfte des Beklagten, auch die von ihm bezogene Pension, zu berücksichtigen seien; allenfalls sei vom Beklagten auch die Verpfändung seiner Liegenschaft zu verlangen, wenn er ohne Gefährdung seiner Existenz in der Lage sei, den Kreditrückzahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Nunmehr wurde der Wert der Ausgedingsleistungen festgestellt. Aufgrund der Feststellungen über die Einkünfte des Beklagten aus Pension und den Erträgnissen der Landwirtschaft gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß der Beklagte zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz über ein Jahreseinkommen verfügt, das den Richtsatz nach dem OÖSGH um 50.000 S übersteigt. Hieraus zog es den Schluß, daß der Beklagte im Sinne der vom Revisionsgericht überbundenen Rechtsansicht ohne Gefährdung seiner Existenz in der Lage sei, den geforderten Betrag zur Gänze zu bezahlen; es stünden ihm jedenfalls die Mittel zur Verfügung, um die Rückzahlungen für einen zur Abdeckung der Schuld aufzunehmenden Kredit zu leisten. Das Berufungsgericht ist sohin bei der nunmehr angefochtenen Entscheidung in allen Punkten von den im Aufhebungsbeschluß dargelegten Grundsätzen ausgegangen; es hat wohl ausgeführt, daß die Bindung an die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht wegen einer Sachverhaltsänderung nicht bestehe, ist aber letztlich von dieser Rechtsansicht nicht abgewichen.
Der Beklagte wendet sich in seiner außerordentlichen Revision vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß die Ausgaben für die Neuanschaffung eines Traktors nicht zu berücksichtigen seien, weil der Beklagte die damit verbundenen Belastungen zu einem Zeitpunkt übernommen habe, als er bereits von der Forderung der klagenden Partei Kenntnis hatte und überdies die vom Sachverständigen empfohlene Verminderung der Verschuldung des Betriebes um jährlich 34.000 S nicht in Anschlag zu bringen sei.
Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, daß bei Prüfung der Betriebsausgaben nicht von den Investitionen auszugehen sei, die einer vertretbaren und zweckmäßigen Betriebsführung entsprechen, sondern nur die unbedingt notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen seien. Dies entspricht der im Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansicht, daß auf die Existenzgefährdung des Beklagten abzustellen und dabei ein strenger Maßstab anzulegen sei. Ob ausgehend davon einzelne Ausgaben bei Ermittlung des Einkommens des Beklagten in Abzug zu bringen sind, weil sie zur Weiterführung des Betriebes nicht unabdingbar waren, ist eine Frage des Einzelfalles; das Berufungsgericht hat auch die Grenzen des ihm bei Beantwortung dieser Fragen eingeräumten gesetzten Ermessens nicht überschritten.
Zu Unrecht wirft der Revisionswerber dem Berufungsgericht im übrigen vor, dieses hätte unbeachtet gelassen, daß der Traktor zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft unbedingt erforderlich sei. Er übergeht dabei, daß das Berufungsgericht nur die Mehrauslagen für die Neuanschaffung eines Traktors mit der Begründung nicht berücksichtigte, daß der frühere Traktor mit um 112.500 S geringeren Kosten hätte repariert werden können und danach für Zwecke der Landwirtschaft des Beklagten weiterverwendbar gewesen wäre. Auch die Begründung des Berufungsgerichtes, die bereits vor Schluß der Verhandlung während des Verfahrens getätigten Mehraufwendungen für die Anschaffung eines neuen Traktors seien deshalb zu vernachlässigen, weil dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits die Forderung der klagenden Partei bekanntgewesen sei und er deshalb verhalten gewesen wäre, nicht unbedingt notwendige Ausgaben zu vermeiden, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert.
Die wesentlichen Rechtsfragen wurden bereits im Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang behandelt. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Revision nicht geltend gemacht. Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO daher nicht vorliegen, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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