OGH 11Os166/97

11Os166/97Obergericht11.11.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os166/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Ing.Emmerich W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 3 d Vr 12730/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.Oktober 1997, AZ 20 Bs 336/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluß vom 23.Juni 1997, GZ 3 d Vr 12730/96-65, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien (unter anderem) einen Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB ab. Einer von ihm dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 2.Oktober 1997, AZ 20 Bs 336/97, nicht Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing.Emmerich W*****. Diese ist jedoch unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - keine Beschwerde eingeräumt ist (Art 92 Abs 1 B-VG; Mayerhofer StPO4 § 15 E 10, 11, § 16 StPO).

Insofern sich die Beschwerde auch als (inhaltlich) neuerlicher Antrag auf Aufhebung der Maßnahme darstellt, wird über sie durch das zuständige Vollzugsgericht (§ 162 Abs 1, Abs 2 Z 1 iVm § 16 Abs 1 dritter Satz und Abs 2 Z 12 StVG) zu entscheiden sein.

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