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13Os175/97•OGH 13Os175/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nahed K***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten Kudret Ö***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.Oktober 1997, GZ 22 Bs 399/97, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Gerichtshof zweiter Instanz die Beschwerde der Kudret Ö***** (Aydogdu) gegen den Beschluß der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz, mit dem der Antrag der Genannten auf Einleitung der Voruntersuchung abgewiesen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Dieses Schicksal teilt die vorliegende Beschwerde, weil eine solche in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen und daher ebenfalls nicht zulässig ist.
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