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2Ob332/97f•OGH 2Ob332/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Erich K*****, vertreten durch Dr.Anton Gruber und Dr.Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 101.325,50 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26.Juni 1997, GZ 15 R 69/97w-20, den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Gegenstand der Anfechtung des Ersturteiles durch die beklagte Partei war der Zuspruch von S 31.118,62 sA und ein Feststellungsausspruch. Der Entscheidungsgegenstand bestand daher nicht nur in einem (S 50.000,-- übersteigenden) Geldbetrag. Dies erfordert den in § 500 Abs 2 Z 1 ZPO für diesen Fall vorgesehenen, offenbar versehentlich unterbliebenen Bewertungsausspruch im Wege der aufgetragenen Urteilsergänzung.
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