OLG Wien 12R56/97m

12R56/97mOberlandesgericht21.11.1997

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 12R56/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Hurch und Dr. Pisan-Schuster als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** P*****, Mechaniker, Wien 22, Wagramer Straße 162/5/2, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, L*****, wegen S 147.000,-- s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. Februar 1997, GZ 21 Cg 80/94b-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil vom 24.12.1996, GZ 21 Cg 80/94b-56, wies das Erstgericht das gegen die erstbeklagte Partei, nunmehrige alleinige beklagte Partei, auf Zahlung von S 147.000,-- s.A. gerichtete Klagebegehren ab und verhielt die klagende Partei, der (erst-)beklagten Partei die mit S 77.075,20 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Dieses Urteil ist infolge einer von der klagenden Partei erhobenen Berufung noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist zu 12 R 55/97i des Oberlandesgerichtes Wien anhängig.

Infolge eines offenbar auf die Bestimmung des § 54 Abs.2 ZPO gestützten Kostenbestimmungsantrages erkannte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.180,-- (Barauslagen) bestimmten weiteren Kosten des Verfahrens sowie die mit S 247,68 bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages zu ersetzen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber vertritt in seinem Rekurs die Ansicht, durch den angefochtenen Beschluß entstehe ein selbständiger Exekutionstitel, der vor Rechtskraft des "gegenständlichen Verfahrens" vollstreckbar wäre. Im Beschluß wäre daher festzustellen gewesen, daß dieser nur mit Rechtskraft des in dieser Angelegenheit ergehenden Endurteils in Rechtskraft erwachsen könne. Diese Rechtskraft sei aber noch nicht eingetreten.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Der Vorschrift des § 54 Abs.2 ZPO ist nicht zu entnehmen, daß mit der Bestimmung nachträglich entstandener Kosten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zugewartet werden müßte. Der Zivilprozeßordnung sind aber auch Beschlüsse fremd, deren Rechtswirksamkeit von der Rechtskraft einer anderen Entscheidung oder einer sonstigen Bedingung abhängig gemacht werden könnte.

Der angefochtene Beschluß wurde daher grundsätzlich zu Recht erlassen.

Erachtet sich eine Partei durch diesen Beschluß beschwert, etwa weil die Voraussetzungen des § 54 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind oder die Höhe der Kosten unrichtig bestimmt wurde - beides ist hier nicht der Fall - steht ihr die Erhebung eines Kostenrekurses offen.

Erachtet sie sich allerdings durch den Kostenbestimmungsbeschluß deshalb beschwert, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache für unrichtig hält, hat sie dies - wie hier - ebenfalls in einem Kostenrekurs geltend zu machen.

Da das Berufungsgericht mit Entscheidung vom selben Tag der gegen das Urteil in der Hauptsache gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge gab, der Kläger also weiterhin als unterlegen anzusehen ist, und der Kläger sonst gegen die Richtigkeit des Beschlusses, mit dem nachträglich entstandene Kosten der beklagten Partei bestimmt wurden, nichts vorbringt, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

Vom Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels wurde abgesehen, weil diese nach Ansicht des Rekursgerichtes von der Rechtsmittelmöglichkeit in der Hauptsache abhängig ist.

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