OGH 10ObS403/97f

10ObS403/97fObergericht25.11.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS403/97f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pieb (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Clemens Mooshammer, Notarsubstitut, Praterstraße 40, 1020 Wien, dieser vertreten durch Dr.Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juli 1997, GZ 9 Rs 142/97m-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.November 1996, GZ 18 Cgs 232/95d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

In ihrer Berufung rügte die Klägerin, das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil zur Klärung der Frage ihrer Erwerbsfähigkeit weitere Beweise (ein Arbeitsversuch, die Vernehmung von Zeugen) aufzunehmen gewesen wären. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ereignis gelangt, daß diese Beweisaufnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Welche Beweise zur Klärung einer strittigen Frage aufzunehmen sind, ist eine Frage der im Revisionsverfahren unbekämpfbaren Beweiswürdigung. Es ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt, auf die Ausführungen der Revision, mit denen die Klägerin neuerlich geltend macht, es hätte zur abschließenden Klärung ihrer Behauptung, daß sie seit dem 18.Lebensjahr erwerbsunfähig sei, der bereits in der Berufung relevierten Beweisaufnahmen bedurft, einzugehen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Klägerin auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in der Lage ist, eine Reihe von auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten zu verrichten. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, daß der Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, für die Entscheidung keine Bedeutung zukommt, weil § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (arg "...infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.") nur das Risiko einer wegen geistiger oder körperlichen Beeinträchtigungen bestehenden Erwerbsunfähigkeit abdeckt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus der Aktenlage.

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