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8Ob371/97k•OGH 8Ob371/97k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Markus S*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ludwig H*****, Reitstallbesitzer, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 300.750,80 S und Feststellung (100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23.September 1997, GZ 1 R 212/97d-20, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Soweit der Kläger vermeint, Unklarheiten über die Verursachung gingen zu Lasten des Beklagten, ist ihm zu erwidern, daß den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft; der Kläger hat vielmer die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen (JBl 1992, 44; 1 Ob 646/94) und ist ihm nicht einmal der Nachweis eines ausreichenden Verdachtes der Kausalität einer vom Beklagten zu vertretenden Ursache des Reitunfalles gelungen (SZ 56/120; JBl 1991, 110; zuletzt 1 Ob 628/92).
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