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15Os161/97 (15Os162/97)•OGH 15Os161/97 (15Os162/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Van Binh N***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Van Binh N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26.Mai 1997, GZ 25 Vr 449/97-22, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Van Binh N***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.März 1997 in Leonding seine geschiedene Frau Thi Ngoc Lan B***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Äußerung, er werde sie umbringen, falls sie ihm das Besuchsrecht für die Kinder verweigern würde, zur Duldung eines Besuchsrechtes für die gemeinsamen Kinder zu nötigen versucht hat.
Dagegen richtet sich die auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht im Recht ist.
In der Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 26.Mai 1997 gestellten Beweisanträge auf (1) Einvernahme des Zeugen Dr.Peter Sp***** (2) Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens "zum Beweis dafür, daß auf Grund des Verhaltens des Angeklagten nach seiner Haftentlassung durch die Verbüßung der bisherigen Strafhaft und der Schubhaft der Angeklagte auf Grund der zeitlichen Distanzierung und Trennung von seiner Frau kein Aggressionspotential mehr aufweist, welches eine Drohung mit dem Tod am 10.März 1997, wie in der Anklageschrift vorgeworfen wird, bewirken konnte, sodaß aus diesem Grund die Behauptung der Zeugin B***** unglaubwürdig ist und der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat"; (3) die neuerliche Einvernahme und Gegenüberstellung der Zeugin B***** mit dem Zeugen Helmut Sch***** zum Beweis dafür "daß die Zeugin B***** über den Vorfall vom 10.März 1997, insbesondere die angebliche Drohung des Angeklagten, die Unwahrheit gesagt hat".
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung konnte die Aufnahme dieser Beweise - wie das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis in der Hauptverhandlung (131, ergänzt durch Ausführungen im Urteil US 22 f) im Ergebnis zutreffend darlegt - ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten unterbleiben:
Denn die Frage, inwieweit aus dem Abbau des Aggressionspotentials (des Angeklagten) zwingend darauf zu schließen sei, daß der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, stellt eine Schlußfolgerung im Rahmen der Beweiswürdigung dar, zu deren Vornahme nicht ein Sachverständiger oder der beantragte Zeuge berufen, sondern die dem Schöffengericht vorbehalten ist. Soweit aber der Beweisantrag inhaltlich auf die Schaffung einer diesen Schluß allfällig zulassenden Beweisgrundlage - nämlich eines Abbaus des Aggressionspotentials - abzielt, mangelt es ihm an Substantiierung. Zum einen wurde nicht dargetan, welche tatsächlichen Wahrnehmungen der Zeuge Sp***** im Umgang mit dem Angeklagten gemacht haben sollte, die Grundlagen für derartige Rückschlüsse bieten könnten, zum anderen wäre er unter Berücksichtigung der Aktenlage, wonach der Angeklagte die Trennungs- und Scheidungsproblematik von seiner geschiedenen Frau nicht nur nicht bewältigt, sondern sogar verstärkt in Aggression gegen sie verfallen ist, verhalten gewesen, bereits im Beweisantrag das Beweisthema hinsichtlich des in Rede stehenden Sachverständigengutachtens so aufzuschlüsseln, daß bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten war (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19 aa, b, bb, c).
Dem Antrag auf neuerliche Einvernahme und Gegenüberstellung der Zeugin B***** mit dem Zeugen Sch***** gebricht es im Hinblick auf den diesbezüglichen Verzicht des Verteidigers in der Hauptverhandlung (126) schon an den formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes. Daß sich nach diesem Verzicht Umstände ergeben hätten, die die begehrte Gegenüberstellung dennoch geboten hätten, wurde im Beweisantrag nicht behauptet. Bei Prüfung eines Zwischenerkenntnisses können jedoch nur jene Ausführungen herangezogen werden, die dem erkennenden Gericht bei Fällung dieses Erkenntnisses vorlagen; die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellte Behauptung, die Aussage der Zeugin S***** habe den Antrag veranlaßt, kann demnach keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 40, 41). Im übrigen wäre auch hier der Angeklagte im Hinblick darauf, daß der Zeugin B***** anläßlich ihrer Vernehmung ohnedies die - von ihren Angaben - abweichenden Punkte in der Aussage des Zeugen Sch***** vorgehalten und erörtert wurden (123 f), gehalten gewesen, bei der Antragstellung überdies darzutun, aus welchen Gründen nunmehr eine abermalige Beweisaufnahme in Form einer Gegenüberstellung ein anderes Ergebnis erwarten lasse. Mangels eines derartigen Vorbringens konnte das Schöffengericht davon ausgehen, daß die Gegenüberstellung keine zusätzlichen, für die Schuldfrage bedeutsamen Ergebnisse erbringen wird (Mayerhofer aaO E 19 ee).
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, indem die Täterschaft des Angeklagten - entgegen seiner (leugnenden) Verantwortung - aus den - zwar teilweise voneinander abweichenden, jedoch ihn belastenden - Angaben seiner geschiedenen Ehefrau und des Zeugen Sch***** erschlossen habe, stellt keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a gestattet nämlich - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers - nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Insbesondere kann der zur Deckung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig oder von den Tatrichtern als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichungen von anderen Ergebnissen des Verfahrens nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 4 und 4 a und die dort zitierte Judikatur).
Gerade in diesen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung sowie die Angaben der Zeuginnen M***** und Sa***** die ihn belastenden Angaben der Zeugin B***** und des Zeugen Sch***** zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen - was allein schon aus der Rüge, es sei gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen worden ("eine solche Verurteilung wäre nur zulässig gewesen, wenn keinerlei Zweifel mehr bestanden hätten"), deutlich erhellt, womit im Rahmen des angerufenen Nichtigkeitsgrundes unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO § 258 E 48) ins Spiel gebracht wird, nach Art und Zusetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die ausschließlich zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese sind sehr wohl auf die Abweichungen in der Schilderung der äußeren Umstände der Begegnung zwischen dem Zeugen Sch***** und B***** als auch auf die Depositionen der Zeuginnen Sa***** und M***** (die den Vorfall 30 bis 50 m vom Tatort entfernt beobachtet haben) eingegangen und haben mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum die Angaben der Zeugin B***** und des Zeugen Sch***** als glaubwürdig anzusehen waren (US 14 f). Die Beschwerde vermag jedoch weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
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