OGH 15Os171/97

15Os171/97Obergericht27.11.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os171/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald N***** und Karl H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.Jänner 1997, GZ 28 Vr 2054/96-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Harald N***** und Karl H***** wurden von der wider sie erhobenen Anklage, in der Nacht zum 4.Juli 1996 in Forchach im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern dadurch das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB begangen zu haben, daß sie dem Hermann K***** die im Urteilsspruch einzeln angeführten fremden beweglichen Sachen in einem 25.000 S übersteigenden, insgesamt ca 473.400 S betragenden Wert, durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dagegen erhob der öffentliche Ankläger eine auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht berechtigt ist.

In der Hauptverhandlung vom 14.Jänner 1997 stellte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unter anderem den Antrag auf

2. Vornahme eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, daß jene Stelle, an welcher der Angeklagte N***** sein Auto abgestellt hatte, für einen nicht ortskundigen Autolenker kaum aufzufinden wäre; 3. Einholung eines anthropologischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß die vom Zeugen Insp.H***** auf den Angeklagten H***** abgegebene Personenbeschreibung mit seinem Aussehen sehr gut in Einklang zu bringen ist; 4. Einholung eines augenärztlichen Gutachtens, da der Angeklagte H***** keine Fehlsichtigkeit von sechs Dioptrien aufweist und auch ohne Brille ausreichend sehen kann (113 f/III).

Diese (und noch andere) Beweisanträge wies das Schöffengericht zwar zunächst (unzureichend begründet) bloß "wegen Unerheblichkeit" ab (117/III), trug aber im Urteil eine sachbezogene Begründung nach (US 7 f, 11).

Der Beschwerde zuwider wurden durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis keine Grundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung sichernden Verfahrens geboten waren.

Der Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines (2.) verfiel schon deshalb zu Recht der Ablehnung, weil ihm nicht zu entnehmen ist, inwiefern die begehrte, von vorneherein auf keinen entscheidenden Umstand hindeutende Beweisaufnahme realistischer Weise ein verwertbares, zum Schuldspruch der Angeklagten führendes Ergebnis erbracht hätte. Davon abgesehen hielt es die Antragstellerin selbst als nicht ausgeschlossen (verbo: "kaum"), daß der in Rede stehende PKW-Abstellort nicht auch von einem Ortsunkundigen aufzufinden wäre, was dem Angeklagten N***** nach den unbekämpft gebliebenen, auf tragende Beweisergebnisse gestützten Urteilsfeststellungen tatsächlich gelungen war (US 6 f).

Angesichts der unzulänglichen und widerspruchsvollen Personsbeschreibungen durch den Zeugen Insp.H***** in bezug auf den Angeklagten H***** iVm dem in der Hauptverhandlung persönlich gewonnenen Eindruck (US 9 f) war das Erstgericht - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht gehalten, ein anthropologisches Gutachten einzuholen (3.), das nur bei gesicherten Vergleichsmöglichkeiten erfolgversprechend sein könnte. Der zutreffenden Begründung im Urteil (US 11) ist demnach nichts mehr hinzuzufügen.

Schließlich enthält auch der Antrag auf Einholung eines augenärztlichen Gutachtens (4.) keinen konkreten Hinweis dafür, warum den vorliegenden Beweisergebnissen zum Trotz daraus dennoch eine für den Schuldnachweis entscheidende Tatsache gewonnen hätte werden können. Auch insoweit ist das Zwischenerkenntnis sachgerecht begründet (US 10 f).

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß sämtliche Beweisanträge im Kern bloß auf die Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen hinauslaufen, durch die das Gericht zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, um die Frage zu klären, ob von den beantragten Beweismitteln eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sonach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß auch die in der Beschwerdeschrift (und damit prozessual verspätet) vorgebrachten Argumente einer vom Erstgericht in jedem Fall vorzunehmenden Relevanzprüfung der Beweisanträge nicht standgehalten hätten.

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