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11Os102/97•OGH 11Os102/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 19 Vr 199/95 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Beschwerden der Marianne H***** und des Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.Mai 1997, GZ 11 Os 7/97-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (auch als "Beschwerdeanmeldung" bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. Mai 1997, GZ 11 Os 7/97-6, ist ein weiterer Rechtszug in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen (Art 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO).
Die demnach unzulässigen Beschwerden waren daher zurückzuweisen.
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