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11Os155/97•OGH 11Os155/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26.August 1997, GZ 22 Vr 584/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard R***** außer wegen des für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (Punkt B des Urteilssatzes) auch des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 zweiter Fall StGB (A) schuldig erkannt.
Darnach hat er mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zwischen April 1996 und 12.Mai 1997 in D***** in einem der Religionsübung dienenden Raum wiederholt dem Verfügungsberechtigten der K***** Bargeld in unbekannter, 25 000 S nicht übersteigender Höhe dadurch weggenommen, daß er gewerbsmäßig jeweils mit Hilfe eines mit Doppelklebeband versehenen Drahtes Geld aus Opferstöcken "herausfischte" (A 1) und am 23. Jänner 1997 in W***** der Fa I***** eine Ministablampe im Wert von 59,90 S wegzunehmen versuchte (A 2).
Ersichtlich nur den Schuldspruch zum Faktum A 1 bekämpft der Angeklagte mit seiner auf den Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist.
Mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung nämlich, das Erstgericht habe zahlreiche Indizien zusammengetragen, welche dennoch keinen zwingenden Schluß zulassen, daß der Angeklagte auch nur in einem einzigen der vermuteten Fälle der Täter gewesen sein konnte, wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern die Beweiswürdigung des Gerichtes unzulässigerweise bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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