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14Os126/97•OGH 14Os126/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nina H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 1.Juli 1997, GZ 18 Vr 1.071/96-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Soweit hier relevant wurde Nina H***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie im Sommer 1993 während dreier Monate in Z***** den bestehenden Vorschriften zuwider zum Inverkehrsetzen von Suchtgift in einer nicht näher feststellbaren, jedoch jedenfalls übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) beigetragen hat, indem sie Heroin- und Kokainkonsumenten an einen unbekannt gebliebenen arabischen Dealer vermittelte (I).
Die gegen die Mengenannahme gerichtete - undifferenziert - auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht gründete diese Feststellung vor allem auf die Angaben der Sandra S***** vor dem Untersuchungsrichter (S 325/I, insb S 329, 331 und 335/I) und ging davon aus (US 9 f), daß der "Araber", für den sie und die Angeklagte drei Monate tätig waren, bei Tagesmengen von rund 20 Gramm Kokain und 50 Gramm Heroin insgesamt "sicher und ungesehen" 1,5 kg Kokain und 4 kg Heroin über ihre, der Angeklagten und anderer Personen Vermittlung veräußerte. Auf der Basis dieser Aussage gelangten die Tatrichter unter Berücksichtigung der Einlassung der - gegenüber der in der Anklageschrift vorgeworfenen Menge - einschränkend geständigen Angeklagten (S 25ff/II; insgesamt 120 Gramm Heroin vermittelt; 139ff/II) sowie einer ohne Formmängel aus den Beweisergebnissen erschlossenen Qualität des Heroins von zumindest 20 % und des Kokains von 50 % Reinsubstanz - erkennbar unter Mitberücksichtigung der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Grenzmengen von Heroin (1,5 Gramm) und Kokain (15 Gramm) - logisch und empirisch einwandfrei zu der Annahme, daß die von der Angeklagten zufolge ihrer Mitwirkung zu vertretenden, ob zwar nicht exakt feststellbaren Mengen jedenfalls das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überstiegen (ds bei Heroin 37,5 Gramm und bei Kokain 375 Gramm Reinsubstanz), sodaß die Urteilsgründe den formalen gesetzlichen Anforderungen (§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO) genügen.
Die Beschwerdeeinwände erschöpfen sich demgegenüber in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a), weil es der Beschwerdeführerin keineswegs gelingt, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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