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14Os132/97 (14Os133/97)•OGH 14Os132/97 (14Os133/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mladen S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mladen S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 2.Juli 1997, GZ 15 Vr 236/97-39, ferner über seine Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mladen S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.März 1997 in Eisenstadt im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Mitangeklagten Besim O***** mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen LKW der Marke VW 70D im Wert von 100.000 S, dem Erich H***** unter Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel weggenommen hat.
Die gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kann die Begründung des vom Erstgericht festgestellten (s unten zur Z 9 lit a) Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung des Fahrzeuges zwanglos den Urteilsgründen entnommen werden. Denn die Tatrichter haben ihre Schlußfolgerung, daß der Angeklagte S***** den Zweck verfolgte, das Fahrzeug nicht bloß unbefugt in Gebrauch zu nehmen, sondern "zu stehlen" (US 11 iVm US 2, 5f), ausdrücklich auch auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten O***** in der Hauptverhandlung (S 189 iVm S 233) gestützt, jener habe vorgehabt, das Auto nach Ungarn zu verkaufen.
Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus den Akten erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zu erwecken, was sowohl auf die von ihm behauptete Alkoholisierung, die ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges unmöglich gemacht habe, als auch auf seine von den Angaben des Identifikationszeugen P***** (US 12) abweichende Darstellung zutrifft, wonach er die Haare am Abend der Tat offen und nicht zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden getragen habe. Es gilt aber auch hinsichtlich der im übrigen ebenfalls im Urteil berücksichtigten (US 13) und wegen ihrer Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig verworfenen Aussage des "Alibizeugen" Lajos G*****.
Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bemängelt, orientiert er sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter, die diese Annahme sowohl im Urteilsspruch als auch in den Gründen zum Ausdruck gebracht haben (US 2, 5f). Seine Ausführungen sind solcherart nicht prozeßordnungsgemäß.
Somit konnte die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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