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14Os148/97•OGH 14Os148/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin A***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.August 1997, GZ 29 Vr 3.392/96-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin A***** des Verbrechens des versuchten ("minderschweren") Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18.Oktober 1996 in Innsbruck der Milosava M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 50 S mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr mit den Worten:
"Gib mir sofort 50 S, sonst erschieße ich dich!" drohte, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub handelte.
Die undifferenziert auf die Gründe der "Ziff. 9-11" des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Urteilsfeststellung, daß er zur Tatzeit nicht volltrunken war, was die Tatrichter dem subjektiven Eindruck der Zeuginnen Milosava M***** und Roswitha B***** zuwider annahmen und vor allem auf den rückgerechneten Blutalkoholspiegel von maximal 2,6 Promille, das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, die Beurteilung durch den Polizeiarzt eineinviertel Stunden nach der Tat ("mittelstark berauscht und deliktsfähig") und die eigenen Angaben des Angeklagten vor der Polizei ("leicht betrunken") stützten (US 4 f). Diese auf eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB abzielenden Ausführungen bekämpfen unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und bringen den damit der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 10) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Beschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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