OGH 14Os160/97

14Os160/97Obergericht02.12.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os160/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 1997, GZ 20 u Vr 3.295/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof unter Wiedervorlage der Akten umgehend darüber zu berichten, ob den Geschworenen gemäß § 321 StPO eine (schriftliche) Rechtsbelehrung erteilt wurde, sodaß ihnen diese während ihrer Beratung zur Verfügung stand, und ob diese im Zeitraum der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossen war.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Geschworenengerichtes wurde Wolfgang W***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

In der vom Angeklagten dagegen erhobenen und dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird (unter anderem) der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO geltend gemacht und behauptet, die nach § 321 StPO erforderliche (schriftliche) Rechtsbelehrung sei den Geschworenen gar nicht erteilt, jedenfalls aber dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht angeschlossen worden (S 433).

Über diesen Einwand kann derzeit noch nicht abgesprochen werden, zumal im Hauptverhandlungsprotokoll über diese wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens nichts beurkundet ist (S 405 f).

Es war daher vorerst die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über den behaupteten Verfahrensmangel anzuordnen (§§ 285 f, 344 StPO).

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