AUSL EKMR Bsw22782/93

Bsw22782/93Übriges Gericht03.12.1997

Gesamter Gesetzestext

AUSL EKMR Bsw22782/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1997

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Mesut und Göker Gümüskaya gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 3.12.1997, Bsw. 22782/93.

Spruch

Art. 8 EMRK, § 3 FrG 1954 - Aufenthaltsverbot und Art. 8 EMRK. Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die 1972 und 1974 geborenen Bf. sind Brüder und türk. Staatsangehörige. Im Oktober 1990 wurde der ZweitBf. wegen schweren Raubes, schwerer Körperverletzung und Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, der ErstBf. wegen versuchten schweren Raubes und versuchten Einbruchsdiebstahls zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Im April 1992 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 3 (1) und (2) Z.1 FrPolG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot:

Unter Berücksichtigung ihrer Verurteilungen wäre ein weiterer Verbleib der beiden Bf. im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Die Berufung an die Sicherheitsdirektion blieb erfolglos. Eine dagegen erhobene Bsw. an den VfGH wurde an den VwGH abgetreten.

Dieser wies die Bsw. ab: Die Behörden hätten eine korrekte Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und jenen der Bf. vorgenommen.

Im November 1992 wurde der ZweitBf. ua. wegen gefährlicher Drohung erneut verurteilt. Mittlerweile lebt der ZweitBf. in der Türkei, der ErstBf. hält sich illegal in Österreich auf.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, das Aufenthaltsverbot stelle einen unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK dar. Die Reg. wendet ein, ein weiterer Verbleib der Bf. im Bundesgebiet wäre eine ernste Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Verhängung des Aufenthaltsverbots in dieser Form somit notwendig iSv. Art. 8 (2) EMRK.

Die Bf. bestreiten nicht, gegen innerstaatliches Recht verstoßen zu haben. Bei Verhängung des Aufenthaltsverbots seien jedoch die Umstände bei Tatbegehung nicht ausreichend berücksichtigt worden, somit die Feststellung, sie seien eine ernsthafte und andauernde Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht gerechtfertigt.

Die Bsw. wird für zulässig erklärt (mehrheitlich).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 3.12.1997, Bsw. 22782/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 12) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_1/Guemueskaya.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.