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13Os176/97•OGH 13Os176/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Wilhelm M***** wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB über den "Einspruch" des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Oktober 1997, AZ 23 Bs 422/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes (Landesgericht Krems an der Donau) vom 22.September 1997, GZ 19 BE 300/97-12, mit welchem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt wurde, nicht Folge.
Ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist unzulässig, weil das Gesetz in diesen Fällen einen weiteren Rechtszug nicht einräumt. Daher war auch auf die in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung enthaltenen Angaben, die das Rechtsmittelvorbringen wiederholen bzw ergänzen, nicht Bedacht zu nehmen.
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