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12Os158/97 (12Os159/97)•OGH 12Os158/97 (12Os159/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammad Kamal H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Berichtigungsbeschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.September 1997, GZ 11 Vr 103/96-175, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.Juni 1996, GZ 11 Vr 103/96-96, wurde unter anderem Mohammad Kamal H***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (I.A des Schuldspruchs) sowie des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II.) schuldig erkannt.
Dieses, im übrigen unberührt aufrechte Urteil hob der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 StPO mit Entscheidung vom 22.Mai 1997, GZ 12 Os 64/97-6, im Punkt II. des Schuldspruchs und in dem (auch) den Angeklagten Hosseinian G***** betreffenden Strafausspruch auf und verwies die Sache (nur) zur Strafneubemessung an das Landesgericht Korneuburg.
Der hier relevante - im übrigen aber im Hinblick auf die im
bezeichneten Umfang rechtskräftige Verurteilung bloß deklarative -
Spruch des auf dieser Grundlage ergangenen Urteils des
Landesgerichtes Korneuburg vom 9.Juli 1997 (ON 163) hat folgenden
Wortlaut: "Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26.6.1997,
11 Vr 103/96-96, in der Fassung des Urteils des OGH vom 22.5.1997, 12
Os 64/97-6, sind Mohammad Kamal H***** und ... des Verbrechens nach §
12 (Abs 1), Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG rechtskräftig schuldig erkannt
worden und werden hiefür in Festsetzung der Strafe nach dem § 12 Abs
3 SGG zu ... verurteilt".
Mit Beschluß vom 19.Juli 1997 (ON 175) berich- tigte das Erstgericht diese Entscheidung ersichtlich gemäß § 270 Abs 3 StPO dahingehend, daß
1. der Urteilssatz nach Anführung der strafbaren Handlung (Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG) durch die Passage "in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB" und
2. die Strafzumessungsgründe durch den Milderungsumstand, daß es beim Versuch blieb,
ergänzt wurden.
Die gegen diese den Angeklagten favorisierende Entscheidung erhobene Beschwerde war vorweg mangels Vorliegens der unabdingbaren Rechtsmittelprämisse einer faßbaren Beschwer zurückzuweisen.
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