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13Ns21/97•OGH 13Ns21/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, über Ablehnungsanträge des Arnold M*****, AZ 20 Bc Ns 39/97 des Landesgerichtes Innsbruck nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck in der Anzeige vom 15. August 1997 wird zurückgewiesen, jene vom 16.September 1997 (durch den Privatbeteiligten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Arnold M***** lehnte in einer an den öffentlichen Ankläger gerichteten Anzeige (§ 86 Abs 1 StPO) wegen Verleumdung und "falscher Zeugenaussage vor Gericht" und nachfolgend als Privatbeteiligter (§ 48 Z 1 StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck als befangen ab.
Während § 72 Abs 1 StPO dem Anzeiger kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehenden in Zweifel zu setzen (vgl auch § 73 zweiter Satz StPO).
Geschieht dies, wie vorliegend, nicht, so ist die Ablehnung nicht gerechtfertigt.
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