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13Os189/97•OGH 13Os189/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Franz Josef B***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen Franz Josef B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22.Mai 1997, AZ 22 Bs 168/97, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Franz Josef B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 3.April 1997, GZ 45 BE 430/96-8, mit dem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde kann vom Obersten Gerichtshof sachbezogen nicht behandelt werden, weil nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist. Sie war deshalb zurückzuweisen.
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