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12Os168/97 (12Os169/97, 12Os170/97)•OGH 12Os168/97 (12Os169/97, 12Os170/97)
12Os168/97 (12Os169/97, 12Os170/97)Obergericht11.12.1997
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Holzweber, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache AZ 1 b Vr 10103/72 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Walter B***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 197, 200, 201 lit a und lit d, 203 StG über Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.Oktober 1997, AZ 21 Ns 367/97, vom 12. November 1997, AZ 22 Fs 2/97, und vom 13.November 1997, AZ 22 Bs 409/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien Beschwerden des Verurteilten gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.Juli 1997, AZ Jv 4533-7c/97, über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson und gegen ein Erhebungsersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1996 im Verfahren AZ 1 b Vr 10.103/72 sowie einen Fristsetzungsantrag des Verurteilten (teils als unzulässig) zurück und sprach ferner aus, daß zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß § 15 StPO kein Anlaß besteht.
Mangels gesetzlicher Deckung derartiger Beschwerderechte (§§ 74 Abs 3, 114 Abs 1 StPO; 91 Abs 3 GOG) waren auch die gegen die bezeichneten Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobenen Beschwerden zurückzuweisen.
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