AUSL EGMR Bsw20972/92

Bsw20972/92Übriges Gericht16.12.1997

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw20972/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1997

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Raninen gegen Finnland, Urteil vom 16.12.1997, Bsw. 20972/92.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 EMRK, Art. 8 EMRK - Anhaltung und erniedrigende Behandlung eines Wehrdienstverweigerers.

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig)

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen)

Entschädigung nach Art. 50 EMRK: FIM 10.000,- für immateriellen Schaden. FIM 50.000,- abzüglich Verfahrenskostenhilfe in Höhe von FF 23.699,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Hinweis: Nachfolgende Ausführungen sind großteils der Kurzfassung des Berichts der Kms. (= NL 97/2/1) entnommen.

1992 wurde der Bf. zur Ableistung seines Wehrdienstes einberufen. Bereits vor seiner Einberufung hatte er erklärt, weder den Wehr- noch den Zivildienst antreten zu wollen. Nach Antritt des Wehrdienstes protestierte der Bf. mehrmals persönlich beim Militärkommando gegen seine Einberufung. Er wurde hierauf wegen Verdachts auf Befehlsverweigerung in Untersuchungshaft genommen. Das Verfahren endete mit der Verurteilung des Bf. zu einer Haftstrafe auf Bewährung. Der Bf. weigerte sich auch weiterhin, seinen militärischen Pflichten nachzukommen. Er wurde erneut festgenommen und zu einer Haftstrafe unter Aufschub der Strafvollstreckung am 18.6.1992 verurteilt. Nach der Gerichtsverhandlung wurde der Bf. sogleich von Militärpolizisten abgeführt. Dabei wurden ihm Handschellen angelegt. Diese Szene wurde von einer mit dem Bf. sympathisierenden Gruppe fotografiert und gefilmt. Der Bf. wurde in die Krankenstation seiner Kaserne gebracht, wo man ihm die Handschellen abnahm. Am nächsten Tag wurde er erneut wegen Befehlsverweigerung verhaftet. Kurze Zeit später trat der Bf. seine Haftstrafe an. Er wurde - nach einer neuerlichen Verurteilung - für ein Jahr vom Wehrdienst zurückgestellt.

1993 stellte der vom Bf. angerufene Ombudsmann fest, dass die Anhaltung und das Anlegen von Handschellen durch die Militärpolizei unrechtmäßig bzw. ungerechtfertigt gewesen war. 1995 wurde der Bf. wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt; die dafür verhängte Haftstrafe musste er wegen Anrechnung der Vorhaft nicht anzutreten.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, durch die Anhaltung in seinem Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK sowie in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 5 EMRK verletzt worden zu sein. Er behauptet weiters, durch das Anlegen von Handschellen einer erniedrigenden Behandlung iSv. Art. 3 EMRK ausgesetzt worden zu sein.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:

Wie bereits vom Ombudsmann festgestellt, ist die Festnahme und Anhaltung des Bf. am 18.6.1992 nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig gewesen. Diese Maßnahme war daher nicht rechtmäßig iSv. Art. 5 (1) EMRK. Verletzung von Art. 5 (1) EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 (2) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen oder vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Zudem kann das Ausmaß an Öffentlichkeit relevant für eine Beurteilung sein, ob eine Strafe oder Behandlung als erniedrigend iSv. Art. 3 EMRK zu werten ist. Aus dem Mangel an Öffentlichkeit kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Behandlung nicht erniedrigend iSv. Art. 3 EMRK ist: Es mag durchaus ausreichen, dass sich das Opfer subjektiv als erniedrigt iSv. Art. 3 EMRK betrachtet.

Das Anlegen von Handschellen ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK grundsätzlich unbedenklich, sofern es anlässlich einer rechtmäßigen Festnahme oder Anhaltung erfolgt und keine Gewaltanwendung oder öffentliche Zurschaustellung mit sich bringt, die das Maß, das vernünftigerweise unter den Umständen als notwendig angesehen werden kann, überschreitet. Das Verhalten des Bf. gab keinen Anlass für das Anlegen von Handschellen. Die Maßnahme für sich war ungerechtfertigt, zudem fand sie im Rahmen einer unrechtmäßigen Festnahme und Anhaltung statt. Hinzu kommt, dass der Bf. - wenn auch nur kurzzeitig - von einem größeren Personenkreis gesehen wurde, als er in ein Fahrzeug der Militärpolizei außerhalb des Gefängnisses stieg.

Der Bf. konnte jedoch nicht beweisen, dass sich diese Vorfälle auf seinen physischen oder psychischen Zustand nachteilig ausgewirkt hätten: Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der bekämpften Behandlung und seinem "undefinierbaren psychosozialen Problem" (das zudem erst einige Monate später diagnostiziert wurde). Ebenso wenig konnte der Bf. beweisen, dass das Anlegen der Handschellen in der Absicht geschah, ihn zu entwürdigen und zu demütigen. Die bekämpfte Behandlung erreichte somit nicht das von Art. 3 EMRK geforderte Mindestmaß an Schwere. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der Schutz des Privatleben iSv. Art. 8 EMRK umfasst auch die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person. Der Bf. stützt sein Vorbringen auf den selben Sachverhalt wie bei der Prüfung von Art. 3 EMRK. Der Bf. konnte jedoch nicht beweisen, dass sich das Anlegen der Handschellen nachteilig auf seinen physischen oder psychischen Zustand ausgewirkt oder seine Demütigung bezweckt hätte. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Foighel und Morenilla).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK:

10. 000,-- FIM für immateriellen Schaden. 50.000,-- FIM abzüglich Verfahrenskostenhilfe in Höhe von 23.699,-- FF für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Irland/GB, Urteil v. 18.1.1978, A/25 und Tyrer/GB, Urteil v. 25.4.1978, A/26.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. vom 24.10.1996 (= NL 97/2/1) Verletzungen von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig) und von Art. 3 EMRK (20:10 Stimmen) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung von Art. 8 EMRK (23:8 Stimmen) und von Art. 5 (2) EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.12.1997, Bsw. 20972/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 21) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_1/Raninen.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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