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Bsw25528/94•AUSL EGMR Bsw25528/94
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Katholische Kirche Chania gegen Griechenland, Urteil vom 16.12.1997, Bsw. 25528/94.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Rechtspersönlichkeit einer Religionsgemeinschaft und Recht auf Zugang zu einem Gericht.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK und Art. 1 1. ZP EMRK, jeweils auch iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GrD 5.000.000,- für materiellen Schaden, GrD 5.908.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Römisch-Katholische Kathedrale der Jungfrau Maria befindet sich in Chania (Diözese Kreta). Im Juni 1987 zerstörten zwei Personen die Friedhofsmauer. Die Pfarre brachte daraufhin eine Klage ein, mit dem Feststellungsbegehren, sie sei die Eigentümerin der zerstörten Mauer. Außerdem begehrte sie die Wiedererrichtung der Mauer. Der Klage wurde stattgegeben. Die Gegenpartei brachte ein Rechtsmittel ein und behauptete, der Pfarre fehle es an Rechtspersönlichkeit, folglich sei sie nicht parteifähig. Die zweite Instanz folgte dieser Ansicht: Die Katholische Kirche und ihre Pfarren bedürfen - als nicht anerkannte Religionsgemeinschaft - zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer bürgerlich-rechtlichen Organisationsform. Ein von der Bf. eingebrachtes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 9 EMRK (Recht auf Glaubensfreiheit) sowie Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Die Rechtspersönlichkeit der Katholischen Kirche und der einzelnen Pfarrkirchen wurde seit der Staatsgründung Griechenlands weder durch die Gerichte noch in der Verwaltungspraxis in Frage gestellt. Die Bf. konnte begründeterweise auf diese rechtliche Situation vertrauen. Mit der Feststellung, der Bf. fehle es an Rechtspersönlichkeit, wird sie daran gehindert, in Zukunft als Verfahrenspartei auftreten zu können. Dadurch wurde der Bf. das Recht auf Zugang zu einem Gericht verweigert. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK:
Anders als die Griechisch-Orthodoxe Kirche (oder aber auch die Jüdische Gemeinde) wird die Bf. durch Formalitäten und spezielle Prozeduren daran gehindert, gerichtliche Schritte zur Verteidigung ihres Eigentums zu setzen. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6
(1) EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK und Art. 1 1.ZP EMRK, jeweils auch iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK:
GrD 5.000.000,- für materiellen Schaden, GrD 5.908.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 3.9.1996 eine Verletzung von Art. 9 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (18:10 Stimmen), jedoch keine Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung von Art. 6 (1) EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (17:11 Stimmen); keine gesonderte Prüfung von Art. 1 1.ZP EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (21:7 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil der EKMR vom 16.12.1997, Bsw. 25528/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 19) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_1/Chania.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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