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3Ob255/97i•OGH 3Ob255/97i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei -B, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Hildegard K*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3,000.000,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Zentralverbandes *****, vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 1997, GZ 46 R 665/97b, 46 R 666/97z-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 16.April 1997, GZ 13 E 2095/95z-28, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Dem Gericht zweiter Instanz wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der betreibenden Partei gegen die vom Erstgericht verfügte Exekutionseinstellung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Verfahrens über den Einstellungsantrag der Revisionsrekurswerberin.
Begründung:
Die betreibende Partei führt beim Erstgericht gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 3,000.000,-- sA Fahrnisexekution "insbesondere auf ein in der Gewahrsame der Verpflichteten befindliches Superädifikat (Einfamilienhaus)", welches die Verpflichtete ihr mit Pfandbestellungsurkunde vom 29.9.1988 zur Sicherstellung eines, einer GmbH gewährten Darlehens zum Pfand bestellt hatte. Das Verfahren befindet sich im Stadium nach der Schätzung des Bauwerkes.
Am 16.12.1996 stellte der Zverband ***** (folgend: Zverband) den Antrag, die seiner Auffassung nach abgeirrte Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen. In dem als "Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO" bezeichneten Schriftsatz brachte er im wesentlichen vor, das in Exekution gezogene Gartenhaus befinde sich auf einer der Stadtgemeinde Wien gehörigen Kleingartenanlage, welche er als Generalpächter am 17.3.1985 in Bestand genommen und von welcher er einen Teil mit Unterpachtvertrag vom 18.3.1987 der Verpflichteten in Unterbestand gegeben habe. Das Haus sei nicht als Superädifikat anzusehen, weil es in fester Bauweise und vertragsgemäß auf Dauer errichtet worden sei, somit als Liegenschaftszubehör im Eigentum der Stadtgemeinde Wien stehe und auch vom Hauptpachtrecht mitumfaßt sei.
Das Erstgericht gab diesem Einstellungsantrag mit Stampiglienerledigung ohne die Parteien auch nur gehört zu haben statt.
Infolge Rekurses der betreibenden Partei, welche darin die (Einstellungs)Antragslegitimation des Zentralverbandes und die Zubehöreigenschaft des strittigen Bauwerkes bestritt, wies das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß(teil) den Antrag des Zentralverbandes, "infolge seiner Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO die gegenständliche Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen", ab. Es sprach weiters aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei nicht zulässig. Mit einer Vollzugsbeschwerde könne immer nur eine konkrete Vorgangsweise des Gerichtsvollziehers gerügt werden, nicht aber diejenige eines Richters (Rechtspflegers). Gegenstand einer derartigen Beschwerde könne nur eine Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, sohin nur ein Fehler beim Exekutionsvollzug sein. Pfände etwa der Gerichtsvollzieher der Exekution entzogene Sachen oder Liegenschaftszubehör, so könne der in seinen Rechten Verletzte Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO beantragen, jedoch keine Vollzugsbeschwerde erheben. Der Zentralverband verkenne mit seinem auf die fehlende Superädifikatseigenschaft des Exekutionsobjektes gegründeten Einstellungsantrag den dargelegten Rechtsbehelf der Vollzugsbeschwerde.
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Zentralverbandes ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig und auch berechtigt:
Wie das Rekursgericht - insoweit zutreffend - selbst ausführte, kann ein durch die Exekution (etwa durch Pfändung von der Exekution entzogenen Sachen oder von Liegenschaftszubehör) in seinen Rechten Verletzter die Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO beantragen. Diese Einstellung ist bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch von Amts wegen vorzunehmen (§ 39 Abs 2 EO). Auf die Bezeichnung eines Antrages (hier als "Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO") und auf die im Antrag geäußerten Rechtsansichten über die Statthaftigkeit einer Vollzugsbeschwerde kommt es indessen keineswegs an, vielmehr ist über den Antrag auf Einstellung der Exekution zu entscheiden. Gerade eine solche Entscheidung traf das Erstgericht mit der - in Stampiglienform erteilten - Antragsbewilligung. Das Gericht zweiter Instanz hat in der vorliegenden Entscheidung, ohne dies im Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich auszusprechen und ohne Prüfung der vom Erstgericht als Entscheidungsgrundlage übernommenen, im Rekurs der betreibenden Partei inhaltlich bekämpften Antragsbehauptungen eine Sachentscheidung über den Einstellungsantrag des Zentralverbandes mit unzutreffender Begründung abgelehnt.
Dies erfordert die Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung in diesem Umfang; das Rekursgericht wird über die sachliche Berechtigung des Rekurses der betreibenden Partei zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78 EO, 52 ZPO.
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