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6Ob340/97m•OGH 6Ob340/97m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Herzog ua Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Stefan U*****, vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 399.972,52 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24.6.1997, GZ 2 R 92/97k-17, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die außerordentliche Revision entfernt sich im Großteil der Ausführungen vom feststehenden Sachverhalt. Abgesehen davon, daß aus den Feststellungen eine Sittenwidrigkeit nicht abgeleitet werden könnte, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 879 ABGB grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten ist, sich die Parteien zwar nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle berufen müssen, es aber neben dem erforderlichen Sachvorbringen jedenfalls auch eines Hinweises auf die (vermeintliche) Gesetz- oder Sittenwidrigkeit bedarf. Ein solches - wenigstens auf schlüssige Weise erstattetes - Tatsachenvorbringen in erster Instanz fehlt hier.
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