OGH 9ObA388/97t

9ObA388/97tObergericht17.12.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA388/97t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag Georg Genser und Dr.Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Erich T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1. Kurzentrum ***** GesmbH Co KG, ***** 2. Kurzentrum ***** GesmbH, ebendort, beide vertreten durch Dr.Clemens Endl ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 566.111,70 brutto sA (17 Cga 69/96v) und S 2,182.465,25 brutto sA (17 Cga 93/96y), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1997, GZ 12 Ra 143/97d-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die vom Revisionswerber zitierte Judikatur, daß eine langjährige einvernehmliche und unbeanstandete Übung zu einer konkludenten Änderung des Vertragsinhaltes führen kann, kommt hier nicht zum Tragen (RdW 1995, 194, ZAS 1993/2 [Gruber]; SZ 69/7; 8 ObA 2108/96z ua). Die Bedeutung einer Willenserklärung (hier die unbeanstandete jahrelange Auszahlung eines erhöhten Gehalts aufgrund der vom Kläger als leitenden Angestellten und Prokuristen entgegen dem Sinn und Inhalt des Dienstvertrages falsch zu seinen Gunsten vorgenommenen Berechnung) richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Erklärungswert, also darauf, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung der Umstände verstehen mußte (MietSlg 42.110; 1 Ob 126/97d ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen mußte dem Kläger bewußt sein, daß das Vorstandsmitglied, das die Lohnabrechnungen aller Bediensteten abzeichnete, nach seiner eigenen Überzeugung und objektiv nicht in der Lage war, die Richtigkeit der Berechnung der ausgezahlten Löhne zu kontrollieren und eine solche Kontrolle auch nicht der Zweck der Unterfertigung war. Auf seiten des Vorstandes und Aufsichtsrates wurde darauf vertraut, daß die Lohnverrechnerin auf Unklarheiten aufmerksam machen werde. Diese kannte jedoch den Dienstvertrag des Klägers nicht, da der Vertrag im Schreibtisch des Klägers verwahrt war. Sie kontrollierte daher nur die rechnerische, aber nicht die sachliche Richtigkeit der vom Kläger vorbereiteten Gehaltserhöhungen. Soweit die Vorinstanzen unter diesen Umständen der einseitigen Vorgangsweise des Klägers, der seine der Berechnung zugrundegelegte falsche Auslegungsvariante nicht offenlegte, in der bloßen Auszahlung dieser vom Kläger vorgegebenen Beträge, die im Hinblick auf die Vertrauensstellung des Klägers nicht weiter kontrolliert wurden, keine zustimmende Willenserklärung der beklagten Partei erblickte, liegt jedenfalls keine krasse Verkennung der Rechtslage vor. Daran ändert es nichts, daß die beklagte Partei als Kaufmann allenfalls eine besondere Sorgfaltspflicht getroffen hätte, weil dem Kläger nach den Feststellungen bewußt gewesen sein mußte, daß der Unterfertigung durch das Vorstandsmitglied keine wirkliche Kontrollfunktion zukam. Der mangelnden Kontrolle des das Vertrauen des Vorstandes und des Aufsichtsrates genießenden Klägers durch den Vorstand oder die untergebene Lohnverrechnerin kann daher keine Bedeutung im Sinne einer Genehmigung der Vorgangsweise des Klägers oder des Vorliegens einer beim Kläger zu schützenden Vertrauenslage sein.

Die Vorinstanzen haben sich daher im Rahmen der Rechtsprechung gehalten, daß der Kläger zumindest an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Beträge zweifeln mußte und daher zur Rückzahlung verpflichtet ist (DRdA 1993/20 [Wachter]; DRdA 1993/24 [Trost]; Arb 11.098 ua).

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