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2Ob378/97w•OGH 2Ob378/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde T*****, vertreten durch Dr.Josef W.Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1. Paul S*****, und 2. ***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr.Franz Dobersberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 58.825 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 19.August 1997, GZ 37 R 62/97k-40, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Selbst wenn man hier nicht auf die Rechtsvorrangregel des § 19 Abs 1 StVO abstellt (wie ZVR 1980/260), weil der Primärunfall jedenfalls eine geraume Strecke nach der Fahrstreifenvereinigung stattfand, fallen der Klägerin doch die Verstöße gegen § 9 Abs 1 und § 11 Abs 1 StVO zur Last. Ein dem § 11 Abs 5 StVO zu unstellender Ablauf wurde nicht vorgebracht; aber selbst dann hätte die Klägerin erst nach dem Erstbeklagten wechseln und nicht - wie sie es tat - ihn über eine Sperrlinie (oder Sperrfläche?) hinweg überholen und dann einfach vor ihm "hineinschneiden" dürfen.
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