OGH 13Os184/97 (13Os188/97)

13Os184/97 (13Os188/97)Obergericht18.12.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os184/97 (13Os188/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold H***** und Andreas E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 143 erster Satz zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 2. Oktober 1997, GZ 38 Vr 2421/96-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Andreas E***** und Arnold H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 143 erster Satz zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben sie am 30.November 1993 in Salzburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Bernhard K***** als Mittäter (§ 12 StGB)

A) der Rosa S***** eine Eintausendschilling-Banknote, mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung dieser Sache unrechtmäßig zu bereichern, indem Andreas E***** die Rosa S***** von hinten erfaßte und zu Boden riß, Arnold H***** ihr den Mund zuhielt und Bernhard K***** sie mit einem Klebeband knebelte und an den Händen fesselte, und E***** sie unter Bedrohung mit einer (von Bernhard K***** und Arnold H***** an ihn weitergereichten) spitzen Schere zwang, den Aufbewahrungsort ihres Geldes preiszugeben;

B) eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich ein

vinkuliertes Sparbuch mit einem Einlagestand von mindestens 150.000 S der Rosa S***** durch Wegnahme im Zuge der unter Punkt A) geschilderten Tathandlung und späteres Wegwerfen durch Andreas E***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten durch die Geschädigte gebraucht werde.

Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten

Andreas E*****:

Dieser hat zwar rechtzeitig unter anderem Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 69), dieses Rechtsmittel jedoch nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht ausgeführt. Da Nichtigkeitsgründe auch in der Anmeldung nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§§ 285 Abs 1, 344 StPO), hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1, 344 StPO zurückgewiesen werden sollen; weil dies nicht geschehen ist, war nunmehr nach §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO vorzugehen, sodaß die Entscheidung über die (ausgeführte) Berufung dieses Angeklagten (ON 70) in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (§§ 285 i, 344 StPO).

Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten

Arnold H*****:

Die von diesem Angeklagten erhobene, auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Sie wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages "auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines zur Verifizierung" und zwar "im Hinblick auf die heutigen in mehreren Punkten widersprüchliche Zeugenaussage des Bernhard K***** und im Hinblick auf die sehr detailliert von ihm vorgenommene Schilderung seines Beobachtungspunktes der in Rede stehenden Bedrohung (durch den gesondert verfolgten Bernhard K***** und den Angeklagten Arnold H***** mit einer an ihn weitergereichten spitzen Schere) zum Beweis dafür, daß der Zeuge K***** die geschilderte Beobachtung tatsächlich nicht machen konnte".

Der Antrag verfiel zu Recht der Abweisung, weil er auf die Durchführung eines Erkundungsbeweises über die Verläßlichkeit der Zeugin Theresia R***** (die angab, daß nach Maßgabe der Annäherung an das Fenster Sicht auf den Tatort bestand - S 240/II) und jene des Zeugen (und gesondert verfolgten) Bernhard K***** (der ebenfalls eine Sichtmöglichkeit behauptete, seinen genauen Standpunkt zu den jeweiligen Beobachtungszeiten aber nicht bezeichnen konnte) hinausläuft, der jedoch unzulässig ist.

Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO), sodaß auch über die Berufung dieses Angeklagten, die zudem als Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluß anzusehen ist (§ 498 Abs 3 StPO), gemäß §§ 285 i, 344 StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich beider Angeklagten auf die bezogene Gesetzesstelle.

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