OGH 11Os120/97

11Os120/97Obergericht23.12.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os120/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elfriede H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Februar 1997, GZ 11b Vr 14014/95-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elfriede H***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien die ihr in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin für Hans Dieter H***** bezüglich der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch , Bezirksgericht P mit der Liegenschaftsadresse H***** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und dem Genannten einen 500 000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt hat, daß sie

  1. im Jahr 1993 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Susanne H***** sowie

  2. im Jahre 1994 ein Pfandrecht im Betrag von 200 000 S zugunsten der Raiffeisenbank Wien registrierte GenmbH einverleiben ließ und

  3. am 20. Februar 1995 die Liegenschaft um 2,4 Mio S an Ilia Dimitrov P***** verkaufte und durch die Aufsandungserklärung dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ermöglichte.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; der Strafausspruch wird sowohl von der Angeklagten wie von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.

In ihren formell unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorgebrachten Einwendungen remonstriert die Beschwerdeführerin gegen die Verwertung der Aussagen des (vor der Hauptverhandlung verstorbenen) Zeugen Hans Dieter H*****, ihres geschiedenen Gatten, womit sie allerdings der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO releviert. Der Beschwerdeargumentation kann indes nicht beigetreten werden.

Richtig ist zunächst, daß das Schöffengericht seinen Feststellungen auch Aussagen des genannten Zeugen zugrundelegte, die in einem Zivilverfahren aufgenommen und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (US 9; S 121 vso f, 229 bis 239). Zur Verlesung dieser Aussagen war das Gericht jedoch nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO wegen des zwischenzeitig erfolgten Todes dieses Zeugen sowie deshalb berechtigt, weil sich die Ausnahmeregelung des § 252 Abs 1 StPO nicht nur auf die im aktuellen Strafverfahren gewonnenen Beweise - hier die Aussage des Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (ON 7) - sondern auch auf solche bezieht, die in einem anderen gerichtlichen oder amtlichen Verfahren aufgenommen wurden. Vorliegend konnten daher sowohl die Aussagen des Hans Dieter H***** als Kläger im Verfahren 23 Cg 150/93k des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (S 121 vso f und 221 ff der Strafakten) verlesen werden wie auch jene, die er in dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren 25 b Vr 7909/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschuldigter deponiert hatte (S 51 bis 57; 433), wobei er den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt im übrigen jeweils gleichlautend und in Übereinstimmung mit seiner Darstellung vor dem Untersuchungsrichter geschildert hatte.

Die bemakelte Verlesung entsprach somit dem Gesetz, weshalb von einem Verstoß gegen ein von der Beschwerdeführerin nur allgemein behauptetes, in Wahrheit nicht existentes Verwertungsverbot keine Rede sein kann, aber auch nicht davon, daß das Schöffengericht entgegen den Gesetzen der Logik die Identität der Aussage des Hans Dieter H***** im Zivilverfahren "mit eventuellen, infolge des Todes des Zeugen tatsächlich nicht erfolgten" Aussagen im Strafverfahren fingiert hätte.

Die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO stellt zwar eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dar, doch verstößt die damit regelmäßig verbundene Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeauffassung zuwider nicht gegen die EMRK, weil es der Angeklagten oder ihrem Verteidiger jederzeit möglich gewesen wäre, Anträge auf Durchführung von mittelbaren Beweisen, wie die Befragung der seinerzeit einvernehmenden Richter, zur Überprüfung der Beweiskraft der verlesenen Aussagen zu stellen; dies ist jedoch nicht geschehen. Von Amts wegen war das Erstgericht zu einer solchen Beweisaufnahme nicht verhalten, weil die Angaben des Hans Dieter H***** keinesfalls alleinige Feststellungsgrundlage waren. Die Tatrichter konnten vielmehr auf eine ganze Reihe weiterer damit übereinstimmender Zeugenaussagen zurückgreifen (s US 12 bis 15).

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Mit ihr versucht die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, daß das in Punkt III des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1986 über die verfahrensaktuelle Liegenschaft zwischen ihr als Käuferin und ihrem (damals schon) geschiedenen Gatten als Verkäufer vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot bloß obligatorische und keine dingliche Wirkung entfalten sollte, die These zu entwickeln, daß ihr eine Belastung und Veräußerung der Liegenschaft sehr wohl möglich gewesen wäre und nur einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch des Berechtigten zur Folge haben konnte.

Mit dieser Argumentation, die im übrigen übersieht, daß eine Verbücherung eines zwischen geschiedenen Ehegatten vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbotes rechtlich gar nicht möglich ist und keine dingliche Wirkung entfaltet (§ 364 c ABGB), wird der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, den gesamten festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und aufzuzeigen, worin dem Gericht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung unterlaufen ist.

Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht, weil sie die entscheidungswesentliche Feststellung unbeachtet läßt, daß die Liegenschaft der Angeklagten nur als Treuhänderin für ihren geschiedenen Gatten, somit bloß formaliter übertragen wurde und die Liegenschaft daher in dessen wirtschaftlichem Eigentum verblieb (US 6, 11, 21), sowie, daß sie die vermögensschädigenden Verfügungen im Wissen um ihre Befugnisüberschreitung vorgenommen hat (US 7, 8, 21).

Weil aber Hans Dieter H***** bereits im Zeitpunkt der Verbücherung dieser unter Mißbrauch der Befugnismacht jeweils erfolgten Verfügungen am Vermögen geschädigt war, müssen auch die weiteren Beschwerdeeinwendungen, die sich auf die testamentarische Erbfolge der Angeklagten nach dem Tode des Geschädigten stützen, ins Leere gehen.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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