OGH 11Os168/97

11Os168/97Obergericht23.12.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os168/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred Peter F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juni 1997, GZ 5 Vr 256/97-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Manfred Peter F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (IV und V) sowie der Vergehen der zum Teil versuchten vorsätzlichen Körperverletzung nach "§§ 83, 15 StGB" (II), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III) sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (VI) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

I) in Graz und Vasoldsberg außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB

Angelika Fr***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar

  1. am 10. Jänner 1997 dadurch, daß er sie in seinen Pkw hineinschupfte, sie dort hin- und herstieß, sie an der Hand und am Oberarm festhielt, die Pkw-Türen verriegelte und sich äußerte, daß er ihr die Pulsadern aufschneiden werde,

  2. am 22. Jänner 1997 dadurch, daß er sie - festhaltend - zum Verlassen der Diskothek "*****" und Einsteigen in ihren Pkw zwang und ihr drohte, sie umzubringen, da er in einem anderen Milieu sei, wo er die Leute, die dies für Geld für ihn erledigen, kenne, und ihr den Kopf zwischen seine Beine drückte und sie dadurch würgte;

II) in Graz Angelika Fr***** vorsätzlich am Körper verletzt und zwar:

  1. am 24. November 1996 durch Versetzen von Schlägen und Tritten sowie durch Zubodenwerfen, wodurch sie Hämatome und Blutunterlaufungen im rechten Körperbereich vom rechten Oberschenkel bis zur Brust erlitt,

  2. am 27. November 1996 durch Versetzen von Schlägen und Tritten gegen die rechte Körperseite, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb,

  3. am 18. Dezember 1996 dadurch, daß er ein Taschenmesser gegen ihr linkes Knie warf, wodurch sie einen Blutgerguß am linken Knie erlitt;

III) in Graz Angelika Fr***** am 27. November 1996 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn er vom Training zurückkomme, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

IV) in Graz Angelika Fr***** mit Gewalt zu einer Handlung genötigt - nämlich zum Mitgehen mit dem Angeklagten in dessen Wohnung - und zwar:

  1. am 15. Dezember 1996 dadurch, daß er sie während der Fahrt mit seinem Pkw von Puntigam bis zu seiner Wohnung am Aussteigen hinderte, indem er sie wiederholt zurückhielt und sie nach dem Aussteigen festhielt,

  2. am 18. Dezember 1996 dadurch, daß er sie kräftig am Oberarm erfaßte, festhielt, in sein Auto schupfte und zu seiner Wohnung brachte;

V) am 26. Dezember 1996 Angelika Fr***** in Gedersberg durch die Äußerung, er werde sie mit einer Waffe ermorden, wenn sie schreie und nicht zu ihm als Freundin zurückkehre, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt und zu einer Handlung zu nötigen versucht;

VI) am 26. Dezember 1996 in Gedersberg eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepaß der Angelika Fr***** dadurch, daß er diesen an sich nahm und ihr vorenthielt, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf "Beischaffung der Aktivitätenliste der Telekom Austria zur Rufnummer ***** und ***** des Angeklagten" für den Zeitraum vom 8. Jänner 1997 bis 27. Jänner 1997 zum Beweis dafür, daß in dieser Zeit Angelika Fr***** - sei es von der Dienststelle, sei es vom Privatanschluß ihrer Eltern oder ihres Freundes - den Angeklagten kontaktiert hat.

Der Beschwerdeansicht zuwider wurden hiedurch jedoch Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil die begehrte Beweisaufnahme keine wesentlichen Tatsachen betrifft. Ob nämlich das Tatopfer im Jänner 1997 den Angeklagten angerufen hat - und selbst dieser Umstand könnte durch die "Aktivitätenliste" nicht nachgewiesen werden -, ist weder für die Entscheidung der Schuldfrage von Bedeutung noch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Der in der Äußerung des Beschwerdeführers (§ 35 Abs 2 StPO) enthaltene Hinweis auf eine zu einem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis ergangene Entscheidung des EGMR verfängt wegen der völlig anders gearteten Struktur des Verfahrens vor dem VwGH nicht.

Die Überprüfung des Akteninhalts an Hand des zur Tatsachenrüge (Z 5a) erstatteten Beschwerdevorbringens hinwieder ergab keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich, mit welchen der Beschwerdeführer sinngemäß ein - rechtlich ohnedies unbeachtliches - Mitverschulden des Tatopfers an dem unter I 1 und 2 beschriebenen Tatgeschehen behauptet und seinen Vorsatz zu diesen Fakten bestreitet, orientieren sich nicht an den ausdrücklich anderslautenden Urteilsfeststellungen (US 15, 17 f) und bringen solcherart den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.