OGH 6Nd503/97

6Nd503/97Obergericht30.12.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Nd503/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger und Dr.Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen 470.923,10 S, infolge des Delegierungsantrages der klagenden Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Kosten der Sanierung eines von der Beklagten hergestellten Daches. Die Klägerin hat ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Graz, die Beklagte im Sprengel des Landesgerichtes Wels. Dieses ist nach Überweisung der Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO das zuständige Prozeßgericht.

Am 30.1.1997 beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Zwei von ihr geführte Zeugen seien in Graz wohnhaft. Bei einer Delegierung wären auch die Sachverständigengebühren erheblich geringer. Ein Sachverständiger aus dem Sprengel des Landesgerichtes Wels hätte erhebliche Anreisekosten.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Sie habe ihren Sitz im Sprengel des Prozeßgerichtes. Ein von der Beklagten beantragter Zeuge sei dort wohnhaft.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung nur im Ausnahmefall bewilligt werden. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung darf nur dann durchbrochen werden, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt (EFSlg 69.711f uva). Nur wenn die andere Partei der Delegierung zustimmt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Nach dem Wohnort der Parteien und dem Wohnsitz der Zeugen ergibt sich hier noch kein entscheidendes Argument für die beantragte Delegierung, weil in jedem Fall Beweisaufnahmen entweder im Rechtshilfeweg oder aber unmittelbar vom Prozeßgericht unter Anfall von Reisekosten durchzuführen zu sein werden. Auch die Befürchtung erhöhter Sachverständigengebühren spricht nicht für eine zugunsten der Antragstellerin ausfallende Ermessensentscheidung, zumal die Bestellung eines in der Nähe des zu begutachtenden Werkes wohnhaften Sachverständigen durchaus möglich erscheint. Da die Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht auf der Hand liegt und der Prozeßgegner der Delegierung widersprochen hat, ist diese nicht zu verfügen.

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