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5Ob504/97x•OGH 5Ob504/97x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Johann D***** KG, ***** vertreten durch Dr.Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Johann D*****, Pensionist, ***** und 2.) W***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Helmut Boller, Dr.Günter Langhammer und Dr.Wolfgang Schubert, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.September 1997, GZ 41 R 610/97d-10, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der dem Gericht bei der Auslegung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG eingeräumte Spielraum bei Beurteilung der Umstände des Einzelfalles wird nicht überschritten, wenn das Gericht den Umbau eines Teiles des als Büro gemieteten Bestandobjektes in einen Heizraum für das angrenzende, unabhängig davon für Zwecke einer Reparaturwerkstätte gemietete Objekt als eine nicht der Übung des Verkehrs entsprechende Änderung ansieht und demgemäß eine diesbezügliche Duldungspflicht des Vermieters verneint.
Solange jedoch nicht in Verkennung der Rechtslage der dem Rechtsanwender eingeräumte Beurteilungsspielraum verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl MietSlg 46.239, 46.240).
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