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8Ob415/97f•OGH 8Ob415/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Josef B*****, vertreten durch Dr.Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider die beklagte Partei Haruko B*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr.Elisabeth Villotti, Verein für Sachwalterschaft, 6020 Innsbruck, diese vertreten durch Dr.Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitinteresse S 170.100.--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. November 1997, GZ 1 R 491/97f-68, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zuläßt, fehlt es für die früher eingebrachte Feststellungsklage nun mehr an einer Prozeßvoraussetzung, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 60/88 uva). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das spätere Oppositionsverfahren vorerst auf Grund eines Antrages des Klägers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsverfahrens unterbrochen worden ist; die Feststellungsklage ist dennoch abzuweisen. Der Kläger wird in seinen Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, weil nun mehr der Unterbrechungsgrund für das Oppositionsverfahren weggefallen ist und dieses fortgesetzt werden kann.
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