OGH 10ObS454/97f

10ObS454/97fObergericht13.01.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS454/97f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei William W*****, vertreten durch Mag.Dr.Alexandra Ehrlich-Rogner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.August 1997, GZ 9 Rs 134/97k-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.November 1996, GZ 21 Cgs 137/96g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Wie weit der Kläger durch bestehende Leidenszustände in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist, ist eine Tatfrage, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist. Das Berufungsgericht hat sich bei Behandlung der Beweisrüge mit allen vom Kläger hiezu vorgebrachten Argumenten, auch mit dem zur Untermauerung dieses Berufungsgrundes mit der Berufung vorgelegten Bescheid des Bundessozialamtes auseinandergesetzt, so daß auch der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Da der Kläger ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül in der Lage ist, die Arbeiten als Maler und Anstreicher ohne jede Einschränkungen zeitlicher Art durchzuführen, stellt sich die Frage der Lohnhälfte nicht. Soweit die Revision unterstellt, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten herabgesunken ist, geht sie nicht von den Feststellungen aus und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.

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