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11Os170/97•OGH 11Os170/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Juli 1997, GZ 6 Vr 2506/96-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (II 1) und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (II 2) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu I) nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert jeweils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
zwischen 30.Juni 1995 und 1.Juli 1995 in Pöllau, Bezirk Hartberg, Berechtigten des Reifenfachgeschäftes R***** Bargeld im Betrage von 3.000 S, sowie einen goldenen Siegelring mit Brillanten im Wert von 6.000 S durch Eindringen in die Geschäftsräumlichkeiten nach Aufbrechen eines Vorhangschlosses und Einschlagen einer Plexiglasscheibe,
in der Nacht zum 28.April 1996 in Ludersdorf, Bezirk Weiz, dem Leonhard M***** Bargeld im Betrag von 6.050 S durch Einsteigen in das vom Geschädigten betriebene Cafe und gewaltsames Entfernen zweier an der Wand befindlicher Sparvereinskästen,
in der Nacht zum 28.April 1996 in Nestelbach in Graz-Umgebung Berechtigten der Firma P***** Bargeld im Betrage von 22.576 S nach Einsteigen in die Geschäftsräumlichkeiten durch ein zuvor aufgebrochenes Fenster sowie Aufbrechen einer Schreibtischlade und einer Handkasse, sowie nach Abmontieren eines Möbeltresors, und
zu II) am 20.März 1996 in Graz
den zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Sicherheitswachebeamten des Wachzimmers Schillerplatz der Bundespolizeidirektion Graz die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er diesem gegenüber behauptete, kurz zuvor sei ihm sein versperrt abgestellter PKW Renault 25 V 6 mit dem amtlichen Kennzeichen G-96 VFC gestohlen worden, sowie
mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der I***** Versicherung durch die Vorgabe, sein kaskoversicherter PKW mit dem Kennzeichen G-96 VFC sei samt der gegen Diebstahl versicherten Videokamera gestohlen worden, zu einer Handlung, nämlich zur Schadensliquidierung zu verleiten versucht, die die angeführte Versicherung mit insgesamt 104.000 S am Vermögen schädigen sollte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Mit seinem gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls in drei Fällen (I) allein aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobenen Vorbringen, mit dem er den Beweiswert der an den Tatorten sichergestellten Schuhabdruckspuren zu relativieren sucht, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken. Denn abgesehen davon, daß damit Umstände, die den Urteilsannahmen widerstreiten, gerade nicht aufgezeigt werden, zumal der Angeklagte im Laufe des Verfahrens seine Anwesenheit an den Tatorten, wenngleich aus vorgeblich unverfänglichen Motiven, als möglich einräumte, hat das Schöffengericht seine Urteilsfeststellungen auch auf mit dem PKW des Angeklagten übereinstimmende Reifenprofilspuren und auf die Art der Tatbegehung gestützt (vgl ON 13; S 113, 119 f, 131, 143 ff, 271, 279 und 297). In Wahrheit stellt sich die Beschwerdeargumentation als insoweit unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.
Gegen die Schuldsprüche wegen Vortäuschung einer strafbaren Handlung und versuchten schweren Betruges (II 1 und 2) wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a).
Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund remonstriert er gegen die Feststellung, der Versicherungsvertreter Johann B***** (richtig: T*****) habe ihn über sämtliche Deckungsarten einer Teilkaskoversicherung, insbesondere über die Leistung im Falle eines Diebstahls aufgeklärt. Damit greift er jedoch abermals nur unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Zudem betrifft die relevierte Frage keine entscheidende Tatsache, weshalb auch das übrige in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen ins Leere geht.
Mit seiner Kritik an den Urteilsannahmen zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges übergeht der Beschwerdeführer, daß der Schöffensenat in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen (S 357, 361 f) die Verwendung eines passenden Schlüssels als gewiß und nicht bloß als wahrscheinlich angesehen hat (US 12). Mit dem Hinweis darauf, daß angesichts der zu Bruch gegangenen Scheiben der Vordertüren auch erklärbar sei, "warum kein gewaltsames Aufbrechen der Autotüre vonnöten war", wird aber ein formeller Begründungsmangel nicht aufgezeigt.
Schließlich wird auch die Tatsachenrüge nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, kann doch der für die Weckung erheblicher Bedenken am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch rein spekulative Überlegungen über die Sinnhaftigkeit des Täterverhaltens ersetzt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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