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11Os188/97•OGH 11Os188/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto Karl O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen Franz S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.Juni 1997, AZ 7 Bs 193/97 (= GZ 7 E Vr 441/95-55 des Landesgerichtes Ried im Innkreis) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz aus Anlaß einer Beschwerde der Angeklagten Otto Karl O***** und Rikary Hassan K***** den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Gebühren des Sachverständigen Franz L***** antragsgemäß bestimmt worden waren, aufgehoben und den Gebührenantrag des Sachverständigen (wegen verspäteter Geltendmachung) als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde des Sachverständigen war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (siehe Mayerhofer StPO4 § 15 E 11 und § 16 E 1 ff).
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