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3Ob364/97v•OGH 3Ob364/97v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe W*****, vertreten durch Kosch Partner Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wider die beklagten Parteien 1. Stadt Wien, vertreten durch Dr. Harald Wolzt, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. Christian T*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 90.000 und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. September 1997, GZ 13 R 100/97i - 28, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die außerordentliche Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie die Verwirklichung eines typischen Eingriffsrisikos behauptet. Typisch ist ein Risiko nämlich dann, wenn es speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht (sicher) vermieden werden kann (so etwa JBl 1995,453; RdM 1996,151; RdM 1996,90; SZ 67/9 uam). Gerade die erste Voraussetzung lag hier aber nicht vor, auch die in der Berufung begehrten Feststellungen könnten daran nichts ändern.
Auch für die Annahme es hätte mit einem geringeren Risiko behaftete Behandlungsmethoden gegeben, fehlt es an einer Tatsachengrundlage.
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