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6Ob1/98k•OGH 6Ob1/98k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Inge Sch*****, vertreten durch Dr.Johann Eder, Rechtsanwalt in Salzburg,
2. Sch***** Gesellschaft mbH., ***** und 3. Sch***** Holding Gesellschaft mbH, ***** wegen 1,165.322 S samt Anhang, infolge "außerordentlicher Revision" (richtig Revisionsrekurses und außerordentlicher Revision) der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Rekurs- und Berufungsgerichtes vom 7.November 1997, GZ 4 R 76/97t-112, womit der Beschluß und das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22.Jänner 1997, GZ 10 Cg 193/94-87, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat den Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Klage (wegen unzulässiger Klagenhäufung) zurückgewiesen und dem Klagebegehren stattgegeben.
Das Rekurs- und Berufungsgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt und der Berufung keine Folge gegeben.
In dem als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel bekämpft die Erstbeklagte beide Entscheidungen der zweiten Instanz. Soweit die Rechtsmittelausführungen sich gegen den bestätigenden Beschluß mit dem Antrag auf Zurückweisung der Klage richten, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In den das Berufungsurteil bekämpfenden Ausführungen wird lediglich ein Verfahrensmangel erster Instanz aufgezeigt, den schon das Berufungsgericht verneint hat. Insoweit ist das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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