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15Os178/97 (15Os179/97)•OGH 15Os178/97 (15Os179/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. September 1997, GZ 26 Vr 3210/96-43, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Mag.Strobl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung enthaltenden - Urteil wurde Johann W***** (unter Ausklammerung der ihm in der Anklageschrift angelasteten Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er nachts zum 11.Oktober 1996 in Zirl dem Alexander S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich rund 500 S Bargeld und 5 Packungen Zigaretten, mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a, 9 lit b, 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe hinsichtlich der subjektiven Tatbestandserfordernisse liegt nicht vor. Die Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer nach Eindringen in die Wohnung des Alexander S**** vom Wohnzimmertisch 5 Packungen Zigaretten und ca. 500 S Bargeld "mit dem Vorsatz an sich nahm, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern" (US 6), bringt nämlich insbesondere durch das Abstellen auf eine Bereicherung (im Gegensatz zu einer bloßen Gebrauchsanmaßung) die zur Verwirklichung des Diebstahls vorausgesetzten spezifischen Willenskomponenten - das Vermögen des Täters durch Zueignung der weggenommenen Sachen zumindest zeitweilig zu vermehren (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 50 ff) - mängelfrei zum Ausdruck.
Da der Schöffensenat diese Feststellungen auf der Basis der gesamten Verfahrensergebnisse in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) empirisch einwandfrei und lebensnah aus dem äußeren Tatgeschehen und den wirtschaftlich beengten Lebensumständen des Nichtigkeitswerbers im Zusammenhalt mit seinen Rauchgewohnheiten erschlossen hat (US 9), haftet dem Urteil - der Beschwerde zuwider - auch insoweit kein Begründungsfehler an.
Der Angeklagte hat nie behauptet, aufgrund der "faktischen Wohngemeinschaft" mit dem Bestohlenen Mitgewahrsam an den inkriminierten Gegenständen oder "ein Recht auf freie Entnahme" von Zigaretten gehabt zu haben (S 77 ff, ON 26, S 221 ff), sodaß sich das Erstgericht mit diesem Umstand (entgegen dem aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht erhobenen Einwand des Beschwerdeführers) nicht gesondert auseinandersetzen mußte (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 9 a E 18 f). Dies umsoweniger, als er sich nach den mängelfrei begründeten Urteilskonstatierungen in der Tatnacht gegen den Willen des Alexander S***** in dessen Wohnung aufgehalten hat (US 5 f, 9 iVm S 85 ff insbes S 89 f, S 227 f).
Die Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergibt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Vielmehr trachtet der Angeklagte mit seinen Ausführungen teils mit argumentativer Anführung von Nebensächlichkeiten (wie seiner freiwilligen Mitwirkung an der Zurverfügungstellung einer Haarprobe zu Untersuchungszwecken, der Benützung der Wohnung des Alexander S***** in Zeiträumen außerhalb der Tatnacht oder angeblicher Inkonformitäten in der Aussage des Letztgenannten über die näheren Umstände des Eindringens in die Wohnung), teils mit der unzutreffenden Behauptung einer angeblich differenzierenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen S***** zu den anderen Anklagepunkten (hinsichtlich welcher, allerdings wegen Verneinung der subjektiven Tatseite der Teilfreispruch erfolgte) den kritisch-psychologischen Vorgang der Abwägung der Verfahrensresultate in Frage zu stellen und seiner (ohnedies hinlänglich erörterten - US 7 f) leugnenden Darstellung zum Durchbruch zu verhelfen, unternimmt daher der Sache nach nichts anderes als einen im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, was er ua mit seiner Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz - mithin einer Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO § 258 E 48) - enthüllt.
Daß der Angeklagte vom Vorwurf gefährlicher Drohungen freigesprochen wurde, ist - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung im Gerichtstag - nicht darauf zurückzuführen, daß S***** für unglaubwürdig erachtet wurde (dagegen ausdrücklich US 7 unten), sondern auf einen nach den Umständen mangelnden Nachdruck der Äußerungen.
Soweit der Beschwerdeführer (teils verfehlt in der Mängelrüge) mit dem Einwand von Feststellungsmängeln (sachlich ausschließlich aus der Z 9 lit b - s Mayerhofer aaO § 281 Z 9 b E 10 sowie teils E 11) moniert, der Urteilssachverhalt wäre rechtsrichtig dem Tatbestand der Entwendung (§ 141 StGB) zu unterstellen gewesen, zu dessen Verfolgung es an der erforderlichen Ermächtigung des Verletzten fehle, ist die Rüge ebenfalls nicht im Recht. Denn die Beweisergebnisse bieten für die Annahme der Tatverübung aus einem der in der relevierten Privilegierung angeführten Motive - aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes - keinen Anlaß.
Unter "Not" ist nämlich nicht bloß eine ungünstige wirtschaftliche Lage (insbesondere Bargeldmangel) an sich, sondern nur ein auf Unmöglichkeit der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse beruhender Zustand quälender Unlust zu verstehen, in welchem auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen aus dem Personenkreis des Täters kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre (Leukauf/Steininger aaO RN 11; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 ff; Kienapfel BT II3 Rz 34, jeweils zu § 141). Entgegen der Auffassung des Nichtigkeitswerbers deuten jedoch weder seine eigene Einlassung noch sonstige aktenkundige Verfahrensresultate auf das Vorliegen einer derart qualifizierten Zwangslage zur Tatzeit hin, zumal dem alleinstehenden Angeklagten seinen eigenen Angaben zufolge monatliche Einkünfte von (immerhin) rund 9.000 S (aus seinem Pensionsanspruch und aus Sozialleistungen) zur Verfügung standen (AS 221).
Die ferner ins Treffen geführte Tatbegehung "zur Befriedigung eines Gelüstes" scheidet schon im Hinblick auf die (für eine gegenwärtige Bedürfnisbefriedigung unge- eigneten) Tatobjekte (Bargeld und eine auf Bevorratung ausgerichtete Zigarettenmenge - Leukauf/Steininger aaO RN 15; Mayerhofer/Rieder aaO E 8 b, 9, 11 d; Kienapfel aaO Rz 41 f, je zu § 141) aus.
Einer (in der Beschwerde nicht ausdrücklich reklamierten) Tatmotivation aus "Unbesonnenheit" stünde - wie nur am Rande bemerkt sei - fallspezifisch der bereits ausgeprägte Hang des massiv einschlägig vorbestraften Angeklagten zur Verübung von Eigentumsdelikten entgegen, welcher die Tatbegehung aus einem spontanen, seinem sonstigen Charakter widerstreitenden Anreiz ausschließt (Leukauf/Steininger aaO RN 13; Kienapfel aaO Rz 36 ff; SSt 53/15).
Nicht stichhältig ist schließlich auch jener rechtliche Einwand (Z 9 lit b), mit welchem der Nichtigkeitswerber die Voraussetzungen des persönlichen Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB behauptet.
Der Anwendung dieser Gesetzesstelle stehen nämlich sowohl das Fehlen der Kriterien "geringer Schuld" als auch Erwägungen der Spezial- und der Generalprävention entgegen: Kann doch angesichts des mehrfachen deliktischen Zugriffes und der gravierenden Vorstrafenbelastung des Angeklagten von einem erheblichen Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der Strafdrohung des § 127 StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (iS des § 42 Z 1 StGB) keine Rede (mehr) sein. Das auch einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers erfordert im Zusammenhalt mit dem augenfällig raschen Rückfall (nur wenige Wochen nach seiner letzten Verurteilung wegen einer ebenfalls zum Nachteil des Alexander S***** begangenen Straftat - vgl Akt AZ 1 U 147/96 des Bezirksgerichtes Innsbruck) darüber hinaus nicht nur aus prognostischen Erwägungen, sondern auch zur Erhaltung der allgemeinen Normtreue (iS beider Fälle des § 42 Z 3 StGB) eine entsprechende strafrechtliche Reaktion (Leukauf/Steininger aaO RN 40 ff; Mayerhofer/Rieder aaO E 34, 37 b ff, jeweils zu § 42 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Johann W***** nach § 127 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Gleichzeitig widerrief es gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494 Abs 1 Z 4 StPO einen Strafrest von zwei Monaten aus einer durch das Landesgericht Innsbruck zu AZ 20 BE 766/93 gewährten bedingten Entlassung.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, welche die Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 StGB erfüllen; als mildernd keinen Umstand.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren bedingten Nachsicht und allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt. Den Widerrufsbeschluß bekämpft er mit Beschwerde und beantragt darin ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung.
Entgegen der Berufung stellen gemäß § 33 Z 2 StGB Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (soweit sie nicht getilgt sind) ohne Rücksicht auf deren allenfalls weiteres Zurückliegen einen besonderen Erschwerungsgrund dar. Überdies erfolgte die letzte einschlägige Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Oktober 1994, sodaß von einer "weit zurückliegenden" - vgl hiezu die Frist des § 39 Abs 2 StGB - Vorstrafe nicht gesprochen werden kann.
Die geltend gemachten Milderungsgründe der Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) und der besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Z 9 StGB) liegen nicht vor.
Unbesonnenheit ist nur dann anzunehmen, wenn die einer augenblicklichen Eingebung entsprungene Tathandlung weder auf eine kriminelle Neigung noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen ist (Mayerhofer/Rieder aaO § 34 E 26). Das vielfach getrübte Vorleben des Berufungswerbers und seine nicht einmal ein Monat vor der Tat erfolgte Verurteilung (18.September 1996) wegen Verletzung des Alexander S***** belegen aber eine grundsätzliche Ablehnung von rechtlich geschützten Werten, sodaß eine Unbesonnenheit nicht vorliegt.
Eine besonders verlockende Gelegenheit darf, um mildernd zu sein, nicht vom Rechtsbrecher selbst herbeigeführt worden sein (Mayerhofer/Rieder aaO E 30; Pallin Strafzumessung Rz 62). Johann W***** ist aber in die Wohnung des Alexander S***** - wenn auch nach den Urteilsfeststellungen zu einem anderen Zweck - eingedrungen und hat die so von ihm geschaffene Gelegenheit zum Diebstahl ausgenützt.
Für eine Art "Lebensgemeinschaft" und ein "quasi Angehörigenverhältnis" finden sich im Akt keine Hinweise und stellen diese Umstände somit keinen besonderen Milderungsgrund dar.
Trotz des vom Erstgericht entgegen der ständigen Judikatur (Leukauf/Steininger aaO RN 18 f, Mayerhofer/Rieder aaO E 1 jeweils zu § 39) angenommenen durch § 39 StGB erhöhten Strafrahmens bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe (US 10) entspricht die verhängte Freiheitsstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sodaß kein Grund für ihre Herabsetzung vorliegt. Da diese ohnehin innerhalb des richtigen Strafsatzes (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) ausgemessen wurde, besteht auch für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO kein Anlaß (Mayerhofer aaO § 290 E 39).
Insbesondere spezialpräventive Gründe lassen eine bedingte Nachsicht dieser Freiheitsstrafe ebensowenig zu wie die Verhängung einer Geldstrafe. Die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen dokumentieren eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Angeklagten, welcher nur durch die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe begegnet werden kann.
Dasselbe gilt für den Widerruf der bedingten Entlassung. Da sich alle bisherigen strafgerichtlichen Maßnahmen als wirkungslos erwiesen haben, bedarf es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch des Vollzuges des aus einer bedingten Entlassung resultierenden Strafrestes, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Entgegen der Beschwerde bewirkt ein Unterbleiben eines Widerrufes anläßlich einer anderen Verurteilung, aus welchen Gründen auch immer, keine Widerrufspräklusion für künftige Verfahren. Die Bestimmung des § 494 b StPO gilt nur für das jeweilige Verfahren. Bei einer weiteren Verurteilung hat das erkennende Gericht neuerlich im Sinne des § 494 a StPO über einen Widerruf oder dessen Unterbleiben zu entscheiden. Der Widerrufsbeschluß entspricht daher auch den formellen Voraussetzungen der Strafprozeßordnung.
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