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15Os182/97•OGH 15Os182/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12.August 1997, GZ 16 Vr 2141/96-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Nowak zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Gründe:
Josef P***** wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Klagenfurt als Beamter der Justizanstalt Klagenfurt
1. zwischen (spätestens) Anfang Mai 1996 und (zumindest) Anfang Juli 1996 in einer nicht mehr exakt feststellbaren Zahl - jedenfalls mindestens fünfmal - die seiner amtlichen Obhut anvertraute Untersuchungsgefangene Silvia K***** unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber durch Betasten ihres nackten Brustbereiches sowie (in mindestens zwei der fünf Fälle auch) durch Küssen und Lecken ihres entblößten Genitalbereiches unter gleichzeitiger manueller Selbstbefriedigung zur Unzucht mißbraucht,
2. zwischen 13.Februar 1995 und Anfang Juli 1996 in einer nicht mehr exakt feststellbaren Zahl - jedenfalls mindestens zehnmal - mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf gesetzmäßige Anhaltung (Behandlung) der Untersuchungshäftlinge sowie auf Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt (§§ 183 Abs 1, 184, 186 Abs 3, 188 Abs 2 StPO) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er insbesondere im Rahmen der ihm durch Nachtdienste gebotenen Gelegenheiten (gemeint: daß er als aufsichtsführender Strafvollzugsbeamter während der Zeit der Nachtruhe) unter Umgehung sämtlicher Dienstvorschriften den Haftraum der Untersuchungsgefangenen Silvia K***** aufsuchte, um dieser als Gegenleistung (in mindestens vier Fällen) für die Entblößung ihres Brust- und Genitalbereiches sowie für die Duldung der unter 1. angeführten Unzuchtshandlungen Medikamente, insbesondere verschiedene Schlaf- und Beruhigungsmittel, sowie Kaffee, Tabak, Zigarettenhülsen zum Stopfen von Zigaretten, ein Feuerzeug, Zucker, Schokolade, Kugelschreiber und (zumindest einmal) einen Kassiber ihrer ebenfalls in Untersuchungshaft angehaltenen Komplizin Annabelle S***** zu überbringen und hiedurch das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 2 Z 2 StGB (1.) und das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (2.) begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Schöffengericht erachtete die (sowohl sexuelle Übergriffe als auch damit zusammenhängende amtsmißbräuchliche Begünstigungen in Abrede stellende) Verantwortung des Angeklagten im Zweifel für nicht widerlegbar. Es hielt zwar nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die Vornahme der inkriminierten Unzuchtshandlungen (durch die von außen zu öffnende Essensluke der versperrten Zellentüre des Haftraumes 415) für möglich und durchführbar (US 16 letzter Absatz), dennoch fehle - nach Meinung der Tatrichter - den belastenden Aussagen der Zeuginnen Silvia K***** und Jonelia B***** die Überzeugungskraft; gegen die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin K***** spreche "auch objektiv einiges"; die Tatsache, daß sie als Angeklagte in dem gegen sie geführten Strafverfahren gelogen habe, sowie "technische Ungereimtheiten" ließen es nicht zu, ihre Aussagen "auch nur irgendwie für wahr zu halten" (US 8 f); die Beobachtungen der Zeugin B***** hinwieder, welche sie angeblich gemacht habe, seien "technisch unmöglich" (US 10 unten); überdies könne ihre Aussage, die fraglichen Unzuchtshandlungen (teilweise) selbst beobachtet zu haben, deshalb keine taugliche Grundlage für einen Schuldspruch abgeben, weil auf Grund einer Besichtigung des Haftraumes 415 feststehe, daß ihr aus den angegebenen Positionen (WC bzw Bett) die Sicht auf das Zellenäußere verstellt gewesen sei; die anläßlich der ersten Einvernahme in die Justizanstalt (9 unten) behaupteten "Beobachtungen" über Masturbationshandlungen des (außerhalb der Zelle stehenden) Angeklagten sei daher "nicht "nachvollziehbar" (US 9 ff).
Diesen Freispruch bekämpft die Anklagebehörde mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 5) führt die Beschwerdeführerin zunächst mit Recht ins Treffen, die Urteilsbegründung sei insofern formell fehlerhaft, als darin die Aussage der Zeugin Jonelia B***** in entscheidenden Punkten unrichtig und unvollständig wiedergegeben werde.
Schon vor dem Leiter der Justizanstalt Klagenfurt formulierte B***** nämlich ausdrücklich einschränkend, (nur) "mitbekommen" - und nicht, wie das Erstgericht zitiert, "beobachtet" - zu haben, daß der Angeklagte, während er ihre Zellengenossin K***** an der Brust und im Genitalbereich betastete, (auch) masturbierte; einen Kontakt, bei dem der Beamte K***** "geleckt" hat, habe sie nur einmal "gesehen" (9 f).
Anläßlich einer von der Untersuchungsrichterin gemäß § 162 a StPO durchgeführten eingehenderen Befragung der Zeugin B***** ergänzte sie ihre grundsätzlich als wahrheitsgemäß bekräftigte erste Aussage dahingehend, sie habe die fraglichen Unzuchtsakte teils selbst gesehen, teils akustisch wahrgenommen und zum Teil von Silvia K***** erzählt bekommen; diese hätte ihr auch berichtet, daß der Beamte "es sich wieder selber gemacht" habe (ON 4). Diese, in der Hauptverhandlung verlesene (101), die Argumentation des Schöffengerichtes nachhaltig in Frage stellende Aussage blieb - wie die Anklagebehörde zutreffend rügt - unbeachtet und unerörtert.
Berechtigt ist ferner der Einwand der Mängelrüge, der erstgerichtliche Hinweis auf schon "objektiv" die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin Silvia K***** indizierende "technischen Ungereimtheiten" (US 9 Mitte) stelle eine substratslose Scheinbegründung dar und dafür, daß Silvia K***** aus der von ihr beschriebenen Position Masturbationshandlungen des Angeklagten nur "theoretisch" hätte beobachten "können" (US 9 oben), bleibe das Erstgericht überhaupt jede Begründung schuldig.
Schon die zutreffend aufgezeigten formellen Begründungsmängel, die vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht saniert werden können, erfordern die Aufhebung des bekämpften Urteils, ohne daß es auch einer Erörterung des darüber hinausgehenden, im Kern allerdings weitgehend nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung kritisierenden Beschwerdevorbringens bedarf. Wenngleich das Erstgericht zur (fehlerhaften) Begründung des Freispruchs auch andere Umstände herangezogen hat, ist bei der gegebenen Fallgestaltung nicht von der Hand zu weisen, daß gerade die von der erfolgreichen Anfechtung erfaßten Komponenten die Tatrichter maßgeblich dahingehend beeinflußt haben, die leugnende Verantwortung des Angeklagten für unwiderlegbar zu befinden.
Nur ergänzend sei noch hinzugefügt, daß die Aktenlage für die beweiswürdigenden, rein hypothetischen Überlegungen nichts hergibt, wonach K***** in der von ihr geschilderten Situation den Angeklagten mißhandeln und sogar mühelos ermorden hätte können, K***** wegen des Ausschlusses von der Ausspeisung auf den Angeklagten "möglicherweise" wütend gewesen sei und nach Revanche getrachtet habe (US 8, 10).
Im erneuerten Verfahren wird der erkennende Senat daher zu beachten haben, daß (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) das Gericht nach § 258 Abs 2 StPO in der Beweiswürdigung zwar freie Hand hat und gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Urteilsbegründung bloß in gedrängter Darstellung abzufassen hat, demnach in der Regel nicht verpflichtet ist, in den Entscheidungsgründen den vollständigen Inhalt von Zeugenaussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im einzelnen in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (vgl EvBl 1972/17); doch muß es bei seinen Feststellungen stets in formell richtiger Weise vorgehen, d.h. alle vorgekommenen entscheidenden Beweis- mittel würdigen und angeben, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinwegge- kommen ist (Mayerhofer StPO4 E 57).
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