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15Os188/97•OGH 15Os188/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.September 1997, GZ 1 a Vr 7451/97-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ernst H***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 30.Juli 1997 in Wien mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz versucht hat, einem unbekannt gebliebenen Eigentümer eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich ein Citybike BTX, Fahrgestellnummer P-G 965066, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung wegzunehmen, indem er trachtete, ein Bügelschloß mit einem Seitenschneider aufzubrechen.
Dagegen erhob der Angeklagte eine auf Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das nominell und undifferenziert auf Z 5 und Z 5 a gegründete Vorbringen geht fehl.
Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, warum die von ihr vermißte Feststellung der nicht näher substantiierten "Größenverhältnisse" (des Seitenschneiders) für den Standpunkt des Angeklagten entscheidend und nachteilig sein soll.
Die (aus welchen Gründen immer) unterbliebene Beischaffung des sichergestellten Seitenschneiders hinwieder hätte der Beschwerdeführer selbst oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung verlangen können. Die unterbliebene Antragstellung erst in der Rechtsmittelschrift, demnach prozessual verspätet nachzuholen (insoweit wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO releviert), ist schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren geltenden strikten Neuerungsverbotes (Mayerhofer StPO4 § 281 E 15 a ff) unzulässig und kann die mangelnde formelle Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung der Verfahrensrüge nicht (mehr) sanieren.
Mit der Behauptung, "auch das Vorgehen, bzw die Unterlassungen der Polizei [kein Versuch, den Fahrradeigentümer zu finden und ihn über das Alter der am Fahrradschloß vorhandenen Spuren zu befragen; keine Anfertigung von Lichtbildern vom Schloß und von den darauf sichtbaren Spuren] verletzen meine Verteidigungsrechte", wird weder einer der geltend gemachten noch ein anderer im § 281 Abs 1 StPO angeführter Nichtigkeitsgrund prozeßordnungsgemäß dargetan. Diese dienen ausschließlich zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des schöffengerichtlichen Verfahrens und Urteils (Foregger/Kodek StPO7 S 413 f), aber niemals zur Kritik an sicherheitsbehördlichen Gestionen im Rahmen einer Anzeigeerstattung.
Einer Erörterung der zudem aufgeworfenen - fallbezogen rein hypothetischen - Frage, ob irgendein Täter in einem Bereich, der wegen eines Festes von vielen Leuten eingesehen werden kann, ein Fahrrad zu stehlen versucht und die eminente Gefahr der Entdeckung riskiert, bedurfte es der Beschwerde zuwider nicht.
Somit vermag der Nichtigkeitswerber einen formalen Begründungsmangel ebensowenig aufzuzeigen wie schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder einen Plausibilitätsfehler. In Wahrheit bekämpft er damit bloß unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung, was sich besonders augenfällig aus dem Beschwerderesümee ergibt, demzufolge er "daher zumindest im Zweifel freigesprochen hätte werden müssen".
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, die ein unbedingtes Festhalten am konstatierten Urteilssachverhalt verlangt. Dabei darf weder ein festgestellter Umstand bestritten, noch die Tatsachen- grundlage erweitert werden (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30).
Entgegen diesem prozessualen Verbot trachtet der Nichtigkeitswerber, den inkriminierten Sachverhalt als einen jedenfalls "absolut untauglichen Versuch" zu bewerten, indem er urteilsfremd damit argumentiert, daß Bügelschloß habe keinen über das Schloß als solches "hervorragenden Zylinder" gehabt und keine "Angriffsfläche" zum Ansetzen eines Werkzeuges geboten, weshalb ein Abdrehen denkunmöglich sei; selbst beim Vorhandensein einer solchen Fläche, könne ein "kleiner" Seitenschneider nicht so angesetzt werden, daß das Schloß von zwei gegenüberliegenden Seiten zu umfassen sei.
Solcherart werden bloß anhand neuer, nicht urteilskonformer Sachverhaltselemente, die die Konstatierung der von den intervenierenden Polizeibeamten wahrgenommenen frischen den Spitzen des Seitenschneiders entsprechenden Einkerbungen am Schloß übergehen, die von der Mängelrüge insoweit unbekämpft gebliebene Art der Sperrvorrichtung problematisiert und die Tauglichkeit des Tatwerkzeuges in Abrede gestellt. Indes ist im Urteil nirgendwo von einem "hervorragenden Zylinder", einer (nach Meinung des Angeklagten zum Abdrehen des Schlosses unbedingt erforderlichen) "Angriffsfläche" oder von einem (nur) "kleinen" Seitenschneider die Rede (vgl US 4 zweiter Absatz letzter Satz, 5 erster Absatz letzter Satz und 6).
Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß nach dem Inhalt des Urteilsspruchs und den damit eine Einheit bildenden Entscheidungsgründe das Abdrehen eines Schlosses lediglich eine spezifische Art des Aufbrechens darstellt.
Aus den dargelegen Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung (§ 285 i StPO).
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