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15Os159/97•OGH 15Os159/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 25 E Vr 189/93 des Landesgerichtes Steyr, über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. Mai 1997, GZ 7 Bs 150/97-3, und vom 16.Oktober 1997, GZ 7 Bs 150/97-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerden richten sich gegen im Verfahren AZ 25 E Vr 189/93 des Landesgerichtes Steyr gefaßten Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 26.Mai 1997, GZ 7 Bs 150/97-3, und vom 16.Oktober 1997, GZ 7 Bs 150/97-7. Mit diesen hatte das Oberlandesgericht Linz einem Einspruch des Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** gegen das Abwesenheitsurteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Steyr vom 21.Februar 1997, ON 178/III des genannten Vr-Aktes, nicht Folge gegeben und den Antrag des Beschwerdeführers, die "Verfahrenshilfeverteidiger Dr.J***** und Dr.S*****" zur Berufungsverhandlung am 4.November 1997 zu laden, abgewiesen.
Die Beschwerden sind unzulässig, weil in der Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen die hier bekämpften Entscheidungen nicht vorgesehen sind; sie waren sohin zurückzuweisen.
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