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6Ob354/97w•OGH 6Ob354/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Streit, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Heller, Löber, Bahn Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (1 Mio S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 24.September 1997, GZ 6 R 170/97k-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.Juni 1997, GZ 16 Cg 115/97k-4, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin war zuletzt mit 49 %, die Beklagte mit 51 % am Stammkapital einer 1990 gegründeten und in Ungarn registrierten Gesellschaft beteiligt. Am 18.4.1997 unterfertigten die Streitteile eine als "Geschäftsanteilskaufvertrag" bezeichnete Vereinbarung, wonach die Beklagte die Stammanteile der Klägerin an der ungarischen Gesellschaft erwirbt.
Punkt VI 5 enthält eine Schiedsgerichtsvereinbarung nachstehenden Inhalts:
"Schiedsgerichtsvereinbarung: Alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder in Verbindung mit diesem ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Verletzung, des Bestehens, der Gültigkeit, der Auflösung, der Nichtigkeit oder der Auslegung werden unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Schiedsgerichtsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammer Wien...... entschieden".
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie 49 % der Stammanteile an der ungarischen Firma halte; in eventu, daß der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag über den Verkauf von Geschäftsanteilen der Klägerin nichtig und unwirksam sei.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch einerseits darauf, daß ihre Geschäftsführerin den Anteilskaufvertrag unter Beisetzung eines handschriftlichen Zusatzes zu Punkt III, wonach die Beträge aus Punkt
2.3.4. des Protokolls vom 20.3.1997 vom Verzicht auf Rückzahlung ausgenommen seien, unterfertigt habe. Sie habe damit ein neues Anbot gestellt, das von der Beklagten erst hätte angenommen werden müssen. Sie habe annehmen können, daß die Beklagte mit dieser zusätzlichen Klausel einverstanden sein werde. Tatsächlich habe die Klägerin weder eine Nachricht der Beklagten noch Zahlung erhalten, sie habe schließlich erfahren, daß die Beklagte den Geschäftsanteil übernommen und als nunmehrige Alleingesellschafterin die frühere Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen und einen neuen Geschäftsführer bestellt habe.
Zwischen den Streitteilen sei strittig, ob ein wirksamer Anteilskaufvertrag zustandegekommen sei. Bejahendenfalls sei der Vertrag durch die nicht erfüllte auflösende Bedingung der Kaufpreiszahlung von 1 Mio S rückwirkend aufgelöst. Der Anteilskaufvertrag werde auch wegen List und Irrtums angefochten.
Zur Sicherung ihres Hauptbegehrens begehrt die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der beklagten Partei für die Dauer des Rechtsstreites verboten werde, über den Geschäftsanteil der Klägerin zu verfügen, gegenüber Lieferanten, Kunden, Gerichten und Behörden als Alleineigentümerin der Gesellschaft aufzutreten, ihren Mitarbeitern, bevollmächtigten Vertretern und sonstigen Hilfskräften Aufträge zu erteilen, als Vertreter der Gesellschafter aufzutreten und als solche Erklärungen abzugeben.
Die Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im Hinblick auf die am 18.4.1997 zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarung. Die von der Klägerin in Punkt III dieser Vereinbarung hinzugesetzte Klausel sei vom vertretungsbefugten Vertreter der Beklagten noch am Tag des Abschlusses genehmigt worden. Die Beklagte legte diesbezüglich eidesstättige Erklärungen des genehmigenden Organs der Beklagten und des Abschlußberechtigten vor.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag (nicht aber auch das Klagebegehren) zurück. Es ging davon aus, daß die Beklagte den rechtswirksamen Abschluß der Schiedsgerichtsvereinbarung im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 18.4.1997 bescheinigt hat. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in der Hauptsache sei daher nicht gegeben. Das angerufene Gericht sei gemäß § 387 Abs 2 EO für die Erlassung des Sicherungsauftrages nicht zuständig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die Schiedsgerichtsvereinbarung teile nicht das rechtliche Schicksal der materiell-rechtlichen Hauptvereinbarung. Sie bleibe unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand verneint oder ihre Auflösung begehrt werde. Das angerufene Gericht sei daher zur Erlassung der einstweiligen Verfügung auch dann nicht zuständig, wenn deren Erlassung in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fiele.
Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000 S und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen die (zwingende) Vorschrift des § 387 Abs 1 EO über die Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nicht beachtet haben. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Gemäß der zit Gesetzesstelle ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen... falls in der EO nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Prozeß in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Die Frage, ob das in der Hauptsache angerufene Gericht zur Führung des Prozesses auch zuständig ist, spielt somit in diesem Verfahrensstadium (mangels gleichzeitiger Abweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes) keine Rolle. Das Verfahren in der Hauptsache ist - die Klage wurde noch nicht zurückgewiesen - beim Landesgericht für ZRS Graz anhängig; dieses Gericht ist daher auch zur Entscheidung über den Sicherungsantrag berufen.
Die Fragen, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung das rechtliche Schicksal der Hauptvereinbarung teilt und durch erfolgreiche Anfechtung des Anteilskaufvertrages wegfiele oder aber eine "alle Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag" umfassende Schiedsklausel vorliegt, die auch für Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des ursprünglich gültigen Hauptvertrages gilt (siehe dazu ständige Rechtsprechung SZ 55/89; ecolex 1996, 756 RdW 1991, 327; zuletzt 7 Ob 2097/96z) stellen sich daher derzeit (noch) nicht.
Dahingestellt bleiben kann auch, ob ein vor ein Schiedsgericht gehörender Anspruch durch einstweilige Verfügung vor dem allgemeinen Gericht gesichert werden kann und welches Gericht dann (wenn nicht gleichzeitig die Klage erhoben wird) für die Erledigung des Sicherungsantrages zuständig ist.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist daher Folge zu geben; die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben; dem Erstgericht ist aufzutragen, über den Sicherungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.
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