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8Ob312/97h•OGH 8Ob312/97h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer, Dr.Adamovic, Dr.Spenling und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja P*****, vertreten durch Dr.Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Z***** OEG, , 2.) Imanuel W, 3.) Helmut M*****, die erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Peter Riedmann, Dr.G.Heinz Waldmüller und Dr.Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 180.000,-- s. A. infolge außerordentlicher Revision der erst- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25.Juni 1997, GZ 3 R 113/97k-28, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der erst- und drittbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagten haben zu den nunmehr in der Revision relevierten die Umsatzsteuer betreffenden Rechtsfragen im Verfahren kein Vorbringen erstattet und auch in der Rechtsrüge ihrer Berufung dazu nichts ausgeführt. Das Berufungsgericht hat zwar bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, ist jedoch bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden (vgl EvBl 1985/154; ÖBl 1992, 21; Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 9). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21; RZ 1995/93; 1 Ob 592/95; 9 ObA 235/97t).
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