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11Os12/98•OGH 11Os12/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag. Tröster als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 13 Vr 712/94 anhängigen Strafsache gegen Rudolf Franz K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Dezember 1997, AZ 7 Bs 372/97 (= ON 455 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Rudolf Franz K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer (neuerlichen) Haftbeschwerde des Angeklagten Rudolf K***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO angeordnet.
In der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte als Grundrechtsverletzung geltend, daß der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren unzulässigerweise ausgeschlossen habe, aber auch, daß die angenommenen Haftgründe nicht mehr vorlägen, ihnen aber jedenfalls nicht mehr ein solches Gewicht zukäme, daß die Untersuchungshaft nicht durch gelindere Mittel substituiert werden könnte.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung befand sich K*****, über den am 13. Juli 1994 (erstmals) die Untersuchungshaft verhängt worden war, unter Berücksichtigung zweier Haftentlassungen und des Vollzugs zweier Zwischenhaften insgesamt rund zwei Jahre und damit zwei Drittel der vom Erstgericht ausgesprochenen Strafe in Haft, weshalb das Oberlandesgericht auch die Aussichten auf eine bedingte Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) erörtert, diese jedoch negativ beurteilt hat.
Der Beschwerdeführer, der die für diese Einschätzung maßgebenden Erwägungen ohne jede nähere Begründung (§ 3 Abs 1 GRBG!) als unrichtig bekämpft und eine Entlassungsprüfung im Sinne des § 265 StPO fordert, übersieht zudem, daß das Schöffengericht zusätzlich zur urteilsmäßigen Sanktion auch den Widerruf der bedingten Nachsicht einer zweijährigen Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten hat (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO). Auf diesen Widerruf ist aber, der Beschwerdeansicht zuwider, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf § 46 Abs 4 StGB Bedacht zu nehmen, wonach der Berechnung der für eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen vorausgesetzten Mindesthaftzeit deren Gesamtdauer zugrundezulegen ist.
Bei Beantwortung der Frage der Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft dient demnach ein wenngleich noch nicht rechtskräftiger Strafausspruch als Richtmaß für die zu erwartende Strafhöhe; darüberhinaus ist auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu berücksichtigen. Ein möglicher Rechtsmittelerfolg im bezug auf Strafe und Widerruf hat jedoch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren außer Betracht zu bleiben, weil einer Rechtsmittelentscheidung tunlichst nicht vorzugreifen ist. Ob eine bedingte Entlassung realistischerweise erwartet werden kann, ist nach der Aktenlage zu beurteilen. Dabei kann ein zugleich mit dem Urteil erfolgter, wenn auch bekämpfter Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung nicht außer acht gelassen werden, werden doch zufolge des regelmäßig aufeinanderfolgenden Vollzugs der verhängten und der widerrufenen Freiheitsstrafe dadurch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung entscheidend beeinflußt (erneut § 46 Abs 4 StGB). Daraus folgt, daß auch eine noch nicht rechtskräftige Widerrufsentscheidung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden muß. Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, daß die bislang in Untersuchungshaft verbrachte Zeit noch nicht einmal die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB erfüllt und schon deshalb nicht unverhältnismäßig ist.
Aber auch die übrigen Beschwerdeeinwendungen gehen fehl.
Das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO hat das Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung, welcher der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen vermochte, bejaht, sodaß es einer Erörterung der Berechtigung des zusätzlich herangezogenen Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht mehr bedarf. Daß aber der Tatbegehungsgefahr durch die Anwendung gelinderer Mittel nach Lage des Falles nicht ausreichend begegnet werden kann, ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß der Angeklagte während jener Zeit, in der er sich, unter Anwendung gelinderer Mittel aus der Untersuchungshaft entlassen, auf freiem Fuß befand, mit der Begehung strafbarer Handlungen der gleichen Art fortgefahren ist.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenauspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen.
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