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13Os5/98•OGH 13Os5/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar Werner K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Oktober 1997, GZ 11 Vr 1106/97-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Dietmar Werner K***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch, daß er die Tatsache eines monatlichen Durchschnittseinkommens von mehr als 3.740 S aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Antragstellung verschwieg, Angestellte des Arbeitsmerktservice Leibnitz zur Auszahlung von Arbeitslosengeld im Betrag von 55.985,20 S für die Zeit vom 26.Juni 1996 bis zum 31. August 1996 und vom 22.Oktober 1996 bis zum 27.Dezember 1996 sowie Angestellte des Arbeitsmarktservice Graz zur Auszahlung von Notstandshilfe im Betrag von 41.515,20 S für die Zeit vom 28.Dezember 1996 bis zum 31.März 1997 verleitet (1.).
Indem die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) des Angeklagten behauptet, dieser habe nicht auch für andere Zeiträume selbständiger Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen, geht sie ins Leere, weil insoweit keine Verurteilung erfolgt ist.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.
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