OGH 13Os200/97

13Os200/97Obergericht11.02.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os200/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus M***** und andere wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Michael M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Markus M***** und Andreas B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als (Jugend) Schöffengericht vom 2. Oktober 1997, GZ 23 Vr 103/97-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche zweier Mitangeklagter und des Angeklagten Michael M***** sowie einen unbekämpft gebliebenen Freispruch eines weiteren Mitangeklagten enthaltenden - Urteil wurde Michael M***** von der wider ihn erhobenen (weiteren) Anklage, er habe in der Nacht zum 23. September 1996 in Kufstein im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Markus M*****, Andreas B***** und (dem gleichfalls freigesprochenen) Gernot K***** als Mittäter dadurch, daß sie von dem am Boden auf einer Matratze liegenden Erich H***** Geld forderten und auf ihn mit den Füßen eintraten, wodurch dieser leicht am Körper verletzt wurde, dem H***** mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Mängelrüge zuwider leidet die Urteilsbegründung an keiner Unvollständigkeit. Diese Nichtigkeit würde nur vorliegen, wenn in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergangen werden oder ungewürdigt bleiben, sofern die betreffenden Verfahrensergebnisse wichtig sind.

Aus den in der Beschwerde selbst angeführten, nur äußerst knapp gehaltenen Angaben des Mitangeklagten K***** vor der Gendarmerie (S 125) und in der Hauptverhandlung (S 381) läßt sich - entgegen den (beweiswürdigenden) Erwägungen des Rechtsmittel- vorbringens und unter Anlegung eines objektiven Maßstabes - nach den vom Angeklagten M***** verwendeten Worten "damit endlich Ruhe ist" (S 381) und deren Zusammenhang nicht erkennen, ob er mit seiner an den (von den Mitangeklagten M***** und B***** tätlich angegriffenen) Zeugen H***** gerichteten Aufforderung zur Herausgabe des Radios die erwähnten Mitangeklagten - mit Nötigungsvorsatz - unterstützen oder den Zeugen lediglich vor weiteren Mißhandlungen durch M***** und B***** bewahren wollte.

Demgemäß konnten die Tatrichter zu Recht von einer ins Detail gehenden Erörterung der Verantwortung des Mitangeklagten K***** vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung absehen, sich (vor allem) auf die (auch) den Angeklagten M***** vollständig entlastenden Angaben der (geständigen) Mitangeklagten M***** und B***** stützen und im übrigen lediglich darauf verweisen, daß "Anhaltspunkte für eine vorgehende Absprache oder eine sonstige psychische oder physische Unterstützung nicht vorliegen" (US 12 letzter Absatz).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher (ohne Kostenausspruch gem § 390 a Abs 1 StPO) als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die weiters von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung (betreffend M***** und B*****) das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

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