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8Ob28/98w•OGH 8Ob28/98w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache Mag.Peter W*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Dezember 1997, GZ 2 R 349/97g-438, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs des Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen, ihm zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrGes ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.
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