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12Os6/98•OGH 12Os6/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer in der Strafsache gegen Johanna H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27.November 1997, GZ 7 Vr 660/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Johanna H***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 25. Oktober 1996 in P***** versuchte, dem Hermann S***** fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Aufbrechen der Eingangstüre wegzunehmen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Auf Grund der Aussage des Zeugen Hermann S*****, die der Straßenseite abgewandte Eingangstüre seines Hauses zur Tatzeit mit Sicherheit durch Einhängen eines Riegels gesichert zu haben (97), und jener des erhebenden Gendarmeriebeamten Insp.Martin M*****, wonach sich die solcherart verschlossene Türe nur durch starkes Anreißen habe öffnen lassen (99), konnte das Erstgericht keineswegs bloß vermuten (Z 5), sondern daraus denkrichtig und damit formell mängelfrei folgern, daß auch die Angeklagte nicht unerhebliche Körperkraft aufwenden mußte, um in das Innere des Gebäudes zu gelangen. Daß diese behauptet hatte, die betreffende Türe sei unversperrt gewesen (92), wurde keineswegs übergangen (Z 5), sondern im Hinblick auf die angeführten Zeugenaussagen und die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin nach den Vorstrafakten nicht nur auf Einschleich- sondern auch auf Einbruchsdiebstähle spezialisiert erscheint (US 3 und 4), als unglaubwürdig abgelehnt.
Der Zeuge Insp.Martin M***** ließ stets - auch in der Hauptverhandlung vom 15.April 1997 - ausdrücklich offen, ob er bei Überprüfung des Sperrmechanismus die Türe "durch starkes Drücken oder Ziehen" öffnete und beschränkte sich - ohne den behaupteten Widerspruch (Z 5) - auf die Wiedergabe der allgemeinen, diesbezüglich aber sicheren Erinnerung, daß die Verriegelung nur mit erheblicher Gewalt (49), nämlich durch starkes Reißen daran (99), zu überwinden ist. Die Konsequenzen eines bloß durchschnittlichen Kraftaufwands sind damit ohnehin eindeutig beantwortet, jene ungenügender Verriegelung - eine Prämisse, von der das Erstgericht mit mängelfreier Begründung (siehe oben) gar nicht ausgegangen ist - betreffen keine Wahrnehmung dieses Zeugen und damit eine unbeachtliche und solcherart nicht erörterungsbedürftige (Z 5) Hypothese.
Zwischen der Aussage des Zeugen Hermann S*****, die Frau habe an der Türe - wie bereits einmal ca 14 Tage zuvor - "angerissen", "man müsse zum Öffnen stark anreißen", und seiner bloßen Mutmaßung, daß die Türe letztendlich wahrscheinlich durch einen Stoß aufgegangen sei, liegt kein Widerspruch. Auch der insoweit erhobene Einwand unvollständiger Begründung (Z 5) versagt daher.
Ungeachtet einer sprachlichen Ungenauigkeit ergibt sich aus Urteilsspruch und Entscheidungsgründen ganz klar, daß sich der festgestellte Bereicherungsvorsatz der Angeklagten nicht "auf Diebstähle", sondern fremde bewegliche Sachen bezog. Da der behauptete Feststellungsmangel zum objektiven Tatbestand (Z 9 lit a) demnach nicht am wahren, sondern in sophistischer Weise mißdeuteten Urteilsinhalt orientiert ist, ist die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für die Behauptung (Z 9 lit a), es fehlten Konstatierungen dazu, ob die Beschwerdeführerin auch das gewaltsame Öffnen der Türe ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, hat das Schöffengericht - auch insoweit - doch sogar absichtliches Handeln (§ 5 Abs 2 StGB) angenommen (US 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet, im übrigen als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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