OGH 12Os15/98

12Os15/98Obergericht12.02.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os15/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 16 Vr 1277/97 anhängigen Strafsache gegen Roland S***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Roland S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17.Dezember 1997, AZ 10 Bs 534/97 (GZ 16 Vr 1277/97-27), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Roland S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Roland S***** ist beim Landesgericht Leoben die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des in zwei Angriffen begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB anhängig. Mit unbekämpft gebliebenem Beschluß des Untersuchungsrichters vom 16.November 1997, ON 10, wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 1.Dezember 1997, ON 20, erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus sämtlichen genannten Haftgründen an, von denen zwischenzeitig Verdunkelungsgefahr infolge Zeitablaufes bereits weggefallen ist.

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes richtet, kommt keine Berechtigung zu.

Wenngleich infolge Ausscheidung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer aus dem Verfahren 16 Vr 1186/97 des Landesgerichtes Leoben (3 b) Diskrepanzen in der Journalisierung von Aktenteilen auftraten und demzufolge die Zitierung von Belegstellen in der bekämpften Entscheidung auf Grund der Aktenneubildung partiell nicht mehr zutreffend ist, leitete der Gerichtshof zweiter Instanz die Haftprämisse der entsprechend qualifizierten Verdachtslage aus den Verantwortungen der Komplizen des Beschwerde- führers (S*****:

nunmehr 39 f; 83, 83 e-k und St*****: nunmehr 79 a, 79 c, 79 f; 113,

  1. und aus den Modalitäten seiner Festnahme mit ausführlicher und mängelfreier Begründung ab (353 f), weshalb der Beschwerdestandpunkt, es lägen "keinerlei Protokolle oder sonstige Anhaltspunkte dahingehend vor, daß der Beschwerdeführer in der Nacht zum 6.November 1997 irgendeine Tat begangen habe" nicht aktenkonform ist.

Da somit Roland S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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